Nürnberg (D-AH) - Wessen einziges Gewerbe darin besteht, den Strahlen des Sonnenlichts über seinem Heim elektrischen Strom abzugewinnen, der muss dafür keine gewerblichen Abfallgebühren bezahlen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt im Fall der Besitzer eines Wohnhauses entschieden (Az. 4 K 1029/08.NW), die laut Behördenbescheid für die Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage auf ihrem Dach die übliche Kleingewerbegebühr in Höhe von 39,15 Euro berappen sollten.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, speisten die Betreiber der Anlage den aus der Solarenergie gewonnenen Strom - wie das nun mal die Sonnenenergie an sich hat - ohne jegliche Abfälle in das öffentliche Stromnetz ein. Weil sie aber aus steuerlichen Gründen den "Betrieb einer Photovoltaikanlage" im Gewerberegister angemeldet hatten, schlug die Kreisverwaltung mit dem Gebührenbescheid zu.

Zu Unrecht allerdings. Legte das Gericht doch in der Verhandlung Schritt für Schritt den Nonsens der behördlichen Forderung dar. Papierabfälle aus Bürotätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage würden als Abfall zur Verwertung der Wertstoffsammlung, die Laub- und Baumschnittabfälle der Eigenkompostierung zugeführt. Eine mögliche Verschmutzung der Photovoltaikanlage durch Vogelkot könne einfach mit Wasser beseitigt werden, so dass auch Verpackungsmüll für Reinigungsmittel nicht entstehe.

"Und schließlich sei der beim Auf- und Abbau entstehende Abfall nicht den Betreibern der Anlage, sondern dem Unternehmen zuzurechnen, das die Anlage auf- bzw. abbaue", zitiert Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer aus dem Urteil (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Womit letztendlich auch nicht der klitzekleinste Abfall übrig bleibt, der von den Besitzern des Wohnhauses zu entsorgen und damit zu bezahlen wäre. Das sei nun mal ein typisches Merkmal der umweltfreundlichen Sonnenstromanlagen.

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