Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anfechtungsklage einer FDP-Politikerin gegen die vom Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg verfügte Entziehung ihres Doktorgrades abgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen nun vor.

Die Klägerin habe nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen, zum Teil samt Fußnoten, aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Die aufgefundenen Stellen ließen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen habe. Dabei sei eine, grundsätzlich denkbare, Bagatellschwelle bei weitem überschritten.

Der Sachverhalt zum Urteil

Der Klägerin wurde am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel "Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865 - 1927" von der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Heidelberg der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen.

Nachdem das Dekanat der Fakultät im April 2011 Hinweise darauf erhalten hatte, dass es sich bei der Dissertation in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, führte der Promotionsausschuss eine Untersuchung durch, in deren Rahmen er die Klägerin - auch persönlich - anhörte. Nach Abschluss der Untersuchung beschloss der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. Dieser Beschluss wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom 22.06.2011 umgesetzt.

Darin heißt es u.a., dass sich auf 80 Textseiten der Dissertation insgesamt 125 Stellen befänden, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Nach Durchführung eines - erfolglosen - Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin gegen diese Entscheidung am 14.12.2011 Klage erhoben.

Mit der Klage wandte sie sich gegen die der Entscheidung zugrundeliegenden Plagiatsvorwürfe. Weiter machte sie geltend, die Entscheidung des Promotionsausschusses sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So sei die Wahl der Mitglieder dieses Ausschusses fehlerhaft gewesen und durch ein unzuständiges Gremium erfolgt. Zudem hätten neben den Ausschussmitgliedern weitere Personen an der entscheidenden Sitzung teilgenommen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Außerdem habe die falsche Stelle über ihren Widerspruch entschieden. Der Promotionsausschuss habe auch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es sei insbesondere unberücksichtigt geblieben, dass die Abgabe der Dissertation bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen habe. Die Universität Heidelberg ist der Klage entgegen getreten.

Aus den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Die Entziehungsverfügung und auch der Widerspruchsbescheid der Universität wiesen keine formellen Fehler auf, so die 7. Kammer. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg habe das zuständige Gremium über die Entziehung des Doktorgrades entschieden.

Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses seien ohne Belang

Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses seien im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Dies gelte insbesondere auch für die Bedenken der Klägerin, ob der Große Fakultätsrat - das Gremium, welches die Mitglieder des Promotionsausschusses gewählt hat - seinerseits ordnungsgemäß konstituiert worden sei. Die Tatsache, dass bei der entscheidenden Sitzung des Promotionsausschusses neben den eigentlichen Gremienmitgliedern auch zwei Sachverständige - der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sowie eine Justiziarin der Universität Heidelberg - anwesend gewesen seien, führe ebenfalls nicht zu einem Verfahrensfehler, da diese Sachverständigen durch den Promotionsausschuss berechtigterweise und unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahrensregelungen hinzugezogen worden seien. Mit der Prorektorin für Studium und Lehre der Universität Heidelberg habe auch die nach dem Landeshochschulgesetz dafür zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch der Klägerin entschieden.

Einwände der Klägerin gegen den Plagiatsvorwurf wurden zurückgewiesen

In der Sache hat das Verwaltungsgericht die Einwände der Klägerin gegen den Plagiatsvorwurf ebenfalls zurückgewiesen. Die Klägerin habe nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Der Plagiatsvorwurf treffe die Klägerin nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr ließen die aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen habe.

Dabei sei eine - grundsätzlich denkbare - Bagatellschwelle bei weitem überschritten. Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt und die zentralen Forschungsergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung, sei unbeachtlich. Für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung sei nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre.

Ermessensentscheidung des Promotionsausschusses sei nicht zu beanstanden

Schließlich sei auch die getroffene Ermessensentscheidung des Promotionsausschusses nicht zu beanstanden. Aufgrund der anonymen Hinweise auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki habe der Promotionsausschuss zu Recht ein Prüfungsverfahren eingeleitet. Bei seiner abschließenden Entscheidung habe er die Möglichkeit milderer Mittel - wie etwa den Erlass sog. Nachbesserungsauflagen - ausreichend geprüft und auch die Tatsache, dass die Abgabe der Dissertation bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen habe, erkannt und fehlerfrei bewertet.

Dass er die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet habe als die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich ziehe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.03.2013 - 7 K 3335/11

VG Karlsruhe
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