Nach Urteil des VG Dresden haben die Dresdner Stadträte einen Anspruch darauf, dass ihre schriftlichen Anfragen an die Oberbürgermeisterin in der Regel binnen 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen beantwortet werden.

Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil, auf die entsprechende Klage einer Stadträtin, die sich durch die verzögerte Bearbeitung ihrer Anfragen in ihren Rechten verletzt sah, entschieden.

Anfragen wurden nicht fristgemäß beantwortet

Soweit die Klägerin rügte, dass ihre schriftlichen Anfragen in 12 Fällen nicht fristgemäß beantwortet und sie damit in ihren Rechten als Stadträtin verletzt worden sei, folgten ihr die Richter in dieser Einschätzung und trafen in ihrem am Schluss der Verhandlung verkündeten Urteil eine entsprechende Feststellung.

Die Vorsitzende wies darauf hin, dass solche Anfragen nach der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt Dresden in der Regel innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach sechs Wochen, zu beantworten seien. Dabei handele es sich um eine zwingende Frist, die nur unter außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden müsse.

14-Tages-Frist, spätestens nach sechs Wochen

Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Die Klägerin erziele allerdings bei einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens möglicherweise einen "Pyrrhussieg". Denn mit der vom Gericht angenommenen strengen Fristsetzung müsse naturgemäß auch eine Beschränkung des Fragerechts einher gehen. Es dürften nur Fragen gestellt werden, die in der Regel auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantwortet werden könnten.

Beschränkung des Fragerechts

Wenn zahlreiche oder umfangreiche Anfragen gleichzeitig gestellt würden, deren Beantwortung weder in zwei noch in sechs Wochen möglich sei, führe dies gegebenenfalls zu ihrer Unzulässigkeit, da sie den Rahmen des Fragerechts eines Stadtrates sprengten. Im konkreten Fall könne sich die Oberbürgermeisterin allerdings nicht mehr auf eine solche Unzulässigkeit der im Oktober und November 2011 gestellten Anfragen berufen, weil sie diese nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist in der Sache beantwortet habe.

Daran müsse sie sich nunmehr festhalten lassen. Wenn sie eine Anfrage als unzulässig zurückweisen wolle, müsse sie dies dem anfragenden Stadtrat zeitnah mitteilen, damit dieser reagieren und sein Begehren nachbessern könne.

Die Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht kann gestellt werden.  

Gericht:
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19.03.2013 - 7 K 52 /12

VG Dresden
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