Die Automaten-EMMA darf auch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr Alkohol verkaufen, an Jugendliche allerdings zu keiner Tageszeit. Das Ladenöffnungsgesetz, in dem ein solches Verbot geregelt sei, gelte nämlich nur für Ladengeschäfte, nicht aber für Warenautomaten, so das Urteil.

Der Sachverhalt

Die Stadt hatte ihm den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr verboten. Außerdem hatte sie ihm den Verkauf alkoholischer Getränke auch solange untersagt, bis er sichergestellt habe, dass Kinder und Jugendliche nicht alkoholische Getränke aus dem Automat entnehmen können. Der Betreiber der Automaten-EMMA klagte gegen die Stadt Freiburg. Diese wurde teilweise stattgegeben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg

Das Gericht entschied, das Verbot des nächtlichen Alkoholverkaufs sei rechtswidrig, weil dafür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Das Ladenöffnungsgesetz, in dem ein solches Verbot geregelt sei, gelte nämlich nur für Ladengeschäfte, nicht aber für Warenautomaten, weil diese im Gegensatz zu Ladengeschäften keine "Verkaufsstellen" im Sinne dieses Gesetzes seien.

Warenautomaten sind keine "Verkaufsstellen" im Sinne des LadOEG

Diese Gesetzeslücke habe der Landesgesetzgeber auch bewusst in Kauf genommen. Das Land Baden-Württemberg habe nämlich im Zuge der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für die bisher im bundesrechtlichen Ladenschlussgesetz geregelte Materie erhalten und mit Erlass des Ladenöffnungsgesetzes davon Gebrauch gemacht. In diesem Landesgesetz sei aber die im Bundesgesetz zuvor ausdrücklich vorgenommene Streichung der Warenautomaten aus dem Begriff der Verkaufsstelle übernommen worden.

Automaten dürften angesichts der liberalisierten Ladenöffnungszeiten wenig ökonomische Anreize geben

Die damit entstandene offenkundige Gesetzeslücke könne das Gericht nicht selbst durch entsprechende Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes auch auf Warenautomaten schließen. Vielmehr könne diese Lücke, weil sie auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhe, aus Gründen der Gewaltenteilung auch nur von diesem geschlossen werden. Die praktischen Auswirkungen der Gesetzeslücke seien aber gering. Denn in Baden-Württemberg existiere nach Angaben des Klägers außer seinem Geschäft allenfalls noch ein weiteres Automatengeschäft dieser Art und für die Eröffnung weiterer Automatengeschäfte dürfte es angesichts der liberalisierten Ladenöffnungszeiten wenig ökonomische Anreize geben.

Kein Automatenverkauf, solange Jugendschutz nicht sichergestellt ist

Das Verbot des Alkoholverkaufs, solange dabei der Jugendschutz nicht sichergestellt werde, beurteilte das Gericht hingegen als rechtmäßig. Die Automaten-EMMA verfüge zwar zu diesem Zweck über ein Personalausweislesegerät, eröffne aber damit nicht nur den einmaligen Kauf eines alkoholischen Getränks durch einen Erwachsenen, sondern schalte den Automat in solchen Fällen für die folgenden zwei Minuten ganz frei, so dass in dieser Zeit auch weitere Alkoholkäufe ohne weitere Ausweisprüfung durch Kinder- und Jugendliche möglich seien.

Gericht:
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 17.01.2013 - 4 K 1022/12

VG Freiburg, PM vom 31.01.2013
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