Kein Krippenplatz frei
Mutter und Tochter begehrten bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe. Die Stadt war nicht in der Lage war, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Die Kostenübernahme lehnte die Stadt ab.
Stadt wird zur Kostenübernahme verpfichtet
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Kostenübernahme. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Oberverwaltungsgericht ab.
Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kindergrippe übernehmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Update 22.11.2012: Die Stadt Mainz kündigte Revision beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig gegen das Urteil an.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12.OVG
Rechtsindex - Recht & Urteil