26.01.2009 - Haltung, Pflege und Zucht von exotischen Tieren sind in unseren Breiten durchaus üblich. Allerdings muss jeder, der einem solchen Hobby nachgeht oder das vielleicht sogar zu seinem Beruf gemacht hat, mit erhöhter Aufmerksamkeit der Behörden rechnen. Die Ämter interessieren sich – vor allem nach dem Bekanntwerden einiger abschreckender Fälle – für die artgemäße Unterbringung der Exoten.

So war es auch bei einer "Schimpansenfarm" in Brandenburg. Das örtliche Landratsamt kam nach einer Überprüfung zu dem Ergebnis, die Haltung von insgesamt 13 Schimpansen sei nicht artgerecht; das Grundstück sei sogar generell nicht für die Haltung von Menschenaffen geeignet. Deswegen wurde eine Verfügung erlassen, wonach die Tiere bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache schnellstmöglich andernorts untergebracht werden sollten.

Dagegen wehrte sich die Affenfreundin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 1 L 363/07). Und dort mahnte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS tatsächlich in solchen Fällen einen etwas sensibleren Umgang an: Bei dem Erlass einschneidender Maßnahmen müsse die Behörde stets ermitteln, ob nicht weniger belastende Alternativen ausreichen. Deswegen musste die Anordnung zunächst nicht vollzogen werden. Hier hätte man zum Beispiel in einer Ermessensentscheidung dazu kommen können, der Tierhalterin wenigstens einen kleineren Affenverband von vier bis fünf Tieren zu belassen und ihr gleichzeitig aufzuerlegen, die Käfige umzubauen.

Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS
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