Ein Student, der nicht einmal Student der betreffenden Hochschule war, wechselte u.a. das Türschloss zu den Räumen des Allgemeinen studierendenausschusses und hielt andere Personen von der Nutzung des Raumes ab. Vom Rektor erhielt er ein Hausverbot. Zu Recht.

Das Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat in einem Eilrechtsschutzverfahren den Antrag eines Studenten der Universität des Saarlandes gegen einen Bescheid des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) zurückgewiesen, mit dem ihm für die Dauer von zwei Jahren für alle Standorte der HTW ein Hausverbot erteilt wurde.

Der Sachverhalt

Hintergrund ist die Wahl eines neuen Allgemeinen studierendenausschusses (Asta) der HTW, bei der es zu Streitigkeiten zwishen der "alten" und "neuen" Asta kam. Dabei wechselten Mitglieder des neuen Asta das Türschloss zu den Astaräumen aus und es kam zu einer Besetzung der Räume, an der sich der Antragsteller beteiligte.

Die Entscheidung

Das Gericht hat das in Ausübung des Hausrechts von dem Rektor nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Hausverbot als rechtmäßig angesehen. Das Hausverbot diene insgesamt der Wahrung des Hausfriedens als Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Hochschulbetriebs. Gegen den Hausfrieden habe der Antragsteller mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten - Besetzung des Astaraumes, Auswechslung des Türschlosses, Versuch, andere Personen von der Nutzung des Raumes gewaltsam auszuschließen - besonders schwerwiegend verstoßen.

Selbstjustiz sei nicht zu tolerieren

Dies sei im Kern nichts anderes als eine Selbstjustiz, die nach der Rechtsordnung des Staates nicht zu tolerieren sei. Die Interessen des Antragstellers hätten dagegen zurückzustehen. Er sei weder Student der HTW noch in sonstiger Weise auf die Benutzung der Einrichtungen der HTW angewiesen. Soweit er sich berufen fühle, die Mitglieder des neuen Asta zu beraten, könne er dies auch außerhalb der Räumlichkeiten der HTW tun.

Gericht:
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26.07.2012 - 1 L 636/12

VG Saarlouis
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