Reicht die Betreuungszeit einer Tageseinrichtung nicht aus und muss zusätzlich zur Betreuung noch eine Bekannte in Anspruch genommen werden, kann man auf den zusätzlichen Kosten sitzen bleiben, wenn die Bekannte keine ausreichende Qualifikation als Tagesmutter hat und diese auch nicht nachholen will.

Der Sachverhalt

Eine alleinerziehende Mutter hatte vergeblich versucht, über das Jugendamt eine Tagesmutter zu bekommen, um die Zeiten zu decken, die außerhalb der Kindertageseinrichtung lagen. Schließlich erklärte sich eine Bekannte bereit, den 3-jährigen Jungen von der Kindertagesstätte abzuholen und ihn zu betreuen, bis die Mutter selbst von der Arbeit kommt.

Dafür erhielt die Bekannte monatlich 80,- Euro, welche die alleinstehende Mutter nunmehr vom Jugendamt ersetzt haben wollte. Immerhin sei die Behörde ja ihrerseits nicht in der Lage gewesen, eine geeignete Person zu vermitteln.

Da die Bekannte der Mutter nicht mit dem Jugendamt zusammenarbeiten wollte, wurde eine Übernahme der zusätzlichen Kosten der Kindesbetreuung abgelehnt. Die Betreuung erfolge nicht durch eine qualifizierte Betreuungsperson.

Die Entscheidung

Die Beklagte hat eine Übernahme der zusätzlichen Kosten der Kindesbetreuung der Klägerin für die Zeit der Betreuung ihres Kindes durch eine Bekannte zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Betreuung nicht durch eine qualifizierte Betreuungsperson erfolge.

"Zwar gibt es in der Altersgruppe ab drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung, aber kein subjektives Recht auf Förderung in einer persönlichen Kindertagespflege.", erklärt die Deutsche Anwaltshotline.

[...] Für die Kindertagespflege nach Maßgabe der §§ 22 ff. SGB VIII gilt ein staatlicher Qualitätsanspruch, der sich wesentlich im Erfordernis der Eignung der Tagepflegeperson äußert. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII sind Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Hier wurde die Bekannte der Klägerin als Tagespflegeperson des Kindes gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt namentlich benannt. Sie war zudem nicht bereit, den von der Beklagten kostenlos angebotenen dreißigstündigen Grundkurs "Qualifizierung in Tagespflege" nach dem Lehrplan des Deutschen Jugendinstituts (DJI-Curriculum) zu absolvieren. Bereits diese Umstände führen zur Verneinung der Eignung der Bekannten der Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII. Ausdrücklich dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Bekannte der Klägerin für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII benötigte [...]

Gericht:
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17.04.2012 - 6 K 2869/10

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