Verwaltungsrecht: Eine Bushaltestelle vor der eigenen Haustüre – das ist nicht nach jedermanns Geschmack. Sind doch damit gelegentlich Verkehrbehinderungen sowie An- und Abfahrgeräusche verbunden, ganz abgesehen von Störungen durch wartende Fahrgäste. Eine Gemeinde, die eine solche Haltestelle einrichtet, muss zwar nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Wünsche und Anregungen der Nachbarn berücksichtigen, hat aber letztlich bei der Abwägung der Argumente pro und contra einen Ermessensspielraum.

Der Fall: Mit der Entscheidung der Stadtverwaltung, in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks künftig Busse halten zu lassen, war eine Hauseigentümerin ganz und gar nicht einverstanden. Sie listete zahlreiche Argumente auf, die ihrer Meinung nach genau gegen den vorgesehenen Ort sprachen: Dringend benötigte Parkplätze fielen weg, der Bus komme höchstwahrscheinlich wegen des starken sonstigen Verkehrs kaum voran, das Einsteigen für Rollstuhlfahrer sei schwierig und überhaupt habe die Kommunalverwaltung in ihren Ermessenserwägungen die Anwohner nicht ausreichend gewürdigt. Vielmehr komme eher eine andere, benachbarte Straße infrage, wo all diese Probleme nicht so gravierend seien.

Das Urteil: Die Juristen des Wiesbadener Verwaltungsgerichts wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die Interessen der betroffenen Anlieger grundsätzlich ein ernst zunehmendes Argument bei der Planung einer neuen Busstation sein müssen. Andererseits heißt es im Urteil aber auch: "Maßgeblich für die Aufstellung von Haltezeichen sind (…) die Bedürfnisse des öffentlichen Personenverkehrs und die Sicherheit und Leichtigkeit des allgemeinen Verkehrs." Eine Abwägung zwischen den verschiedenen Faktoren habe durchaus stattgefunden, Ermessensfehler habe es dabei nicht gegeben. Das Ergebnis sei nach alledem nicht zu beanstanden, weswegen eine Verlegung der Haltestelle nicht nötig sei.

(Verwaltungsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 7 E 1353/06)

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