Das VG Stuttgart hat die Klage eines Schülers abgewiesen, mit der dieser erreichen wollte, dass ein anderer Schüler nicht in die von ihm besuchte Grundschule aufgenommen wird, weil es zwischen dem anderen Schüler und ihm zu Zwischenfällen gekommen war.

Der Sachverhalt

Seit der zweiten Klasse kam es zwischen dem 9-Jährigen Kläger und dem (beigeladenen) 10-Jährigen Schüler zu Zwischenfällen, die von den Beteiligten und Dritten zum Teil abweichend geschildert werden (u.a.: Aufsuchen eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung, Mitbringen eines Messers).

Jedenfalls stellte die Mutter des Klägers im Herbst 2010 Strafanzeige gegen den Beigeladenen wegen Übergriffen gegen ihren Sohn und wandte sich auch an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport. Nach den Weihnachtsferien 2010 zog der Beigeladene zu seiner Mutter und besuchte die dortige Grundschule. Im Januar 2011 kam er jedoch an die Schule zurück und wurde wieder der Klasse 3 b des Klägers zugeteilt. Nachdem sich der Kläger erfolglos beim staatlichen Schulamt und beim Regierungspräsidium gegen die erneute Aufnahme des Beigeladenen in die von ihm besuchte Grundschule wandte, erhob er Klage zum Verwaltungsgericht. Kläger und Beigeladener besuchen inzwischen unterschiedliche Parallelklassen der 4. Klassenstufe.

Die Entscheidung

Die Klage sei bereits unzulässig, so dass eine weitere Aufklärung in der Sache nicht geboten gewesen sei. Der Kläger sei nicht befugt, die (Wieder)Aufnahme des Beigeladenen in seine Grundschule anzufechten, denn er könne nicht geltend machen, durch dessen Aufnahme in die Grundschule in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.

Die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers nach den maßgebenden Vorschriften des Schulgesetzes dienten alleine dem öffentlichen Interesse (und dabei durchaus auch dem Schutz der Schule und ihrer Schüler insgesamt) und nicht auch dem Schutz konkreter einzelner Mitschüler. Denn anderenfalls könnten z.B. Mitschüler aller Grundschulen des Landes die Aufnahme eines Schülers im Einschulungsalter, der im Kindergarten „gefährliche Tendenzen“ aufgewiesen habe, verhindern und damit einen Konflikt mit dessen Schulpflicht entstehen lassen. Vergleichbares gelte für die Regelungen über die Schulbezirke. Diese Regelungen dienten nach einhelliger Auffassung der möglichst gleichmäßigen Kapazitätsauslastung und nicht dem Schutz der Rechte einzelner.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung damit nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.11.2011 - 12 K 2286/11

VG Stuttgart PM vom 12.12.2011
Rechtsindex
Ähnliche Urteile:

Kopftuchverbot - Nach dem Landesschulgesetz von Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrerinnen und pädagogische Mitarbeiter keine Kopftücher tragen, wenn sie damit ihre Zugehörigkeit zum Islam bekunden wollen. Was aber, wenn stattdessen eine Mütze getragen wird? Urteil lesen

Arbeitsbefristung - Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Urteil lesen

Eltern, die ihre Kinder auf einer bilingualen Realschule anmelden, haben - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann einen Anspruch auf Schülerfahrtkostenerstattung, wenn eine "klassische" Realschule in unmittelbarer Nähe zum Wohnort liegt. Urteil lesen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 07.01.2010 den Eilantrag von Eltern gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Bad.-Württ. wegen der zwangsweisen Durchsetzung der Berufsschulpflicht ihres Sohnes abgelehnt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de