Eine Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt wird, sofern sie unter Beweis stellt, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und Sorgfaltspflichten einer solchen Betätigung bewusst sei sowie angemessen auf Notfallsituationen reagieren kann.

Der Sachverhalt

Eine blinde Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Heilpraktikerin. Um die Tätigkeit nachzugehen, stellte sie den Antrag, ihr die Ausübung der Heilkunde zu erlauben. Dies wurde vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mit der Begründung abgelehnt, dass ihr die gesundheitliche Eignung fehle, den Heilpraktikerberuf auszuüben.

Auch eine auf die Heilung und Linderung von Krankheiten beschränkte Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Klägerin außerstande sei, den Erfolg ihrer Behandlungsmaßnahmen sowie Änderungen im Krankheitsverlauf in Augenschein zu nehmen. Die dadurch notwendig werdende fortwährende Begleitung der Behandlungstätigkeit durch Diagnosestellungen Dritter scheide aus, da der Heilpraktikerberuf eigenverantwortlich ausgeübt werden müsse.

Die Entscheidung

Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, den Antrag auf die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erneut zu bescheiden. Die gänzliche Ablehnung des Antrags sei rechtsfehlerhaft gewesen.

Anspruch auf beschränkte Heilpraktikererlaubnis

Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass ihr eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werde, sofern sie unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und Sorgfaltspflichten einer solchen Betätigung bewusst sei sowie angemessen auf Notfallsituationen reagieren könne. Nach dem Heilpraktikergesetz bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nur dann nicht, wenn ein Versagungsgrund vorliege. So werde die Erlaubnis u.a. nicht erteilt, wenn dem Antragsteller infolge eines körperlichen Leidens die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehle. Hieran fehle es der Klägerin aber nicht vollständig. Vielmehr sei sie etwa in der Lage, bestimmte Krankheitsbilder allein durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln. Zum Schutz der Bevölkerungsgesundheit reiche es aus, die Erlaubnis auf solche Tätigkeiten zu beschränken, die die Klägerin ohne eigene visuelle Wahrnehmung eigenverantwortlich ausüben könne.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung an und die Sprungrevision zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 (VG 14 K 31.10)

Rechtsindex, PM Nr. 28/2011 vom 21.06.2011
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de