Aggressives Fehlverhalten gegenüber Mitschülern kann den Ausschluss von einer Klassenfahrt rechtfertigen, wenn die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt wird oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet werden.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Eilanträge zweier Schüler einer siebten Klasse eines Gymnasiums in Berlin-Zehlendorf zurückgewiesen, die ihren Ausschluss von einer Klassenreise nach Amrum hatten rückgängig machen wollen.

Der Sachverhalt

Die beiden 13-jährigen Antragsteller hatten in einer Schulpause mit einer Gruppe weiterer Schülern zwei Mitschüler in ein Rondell aus Holzbänken geschubst, sie mit Gewalt gehindert, den Kreis wieder zu verlassen und ihre Freilassung von dem Ausgang eines Zweikampfs abhängig gemacht. Erst nach Einschreiten einer Lehrkraft ließen sie von den beiden ab.

Bis dahin hatten sich zahlreiche weitere Schüler durch Schreien und Schubsen der Gruppe der Antragsteller angeschlossen. Mitschüler, die dem Eingeschlossenen hatten helfen wollen, waren durch Drohungen daran gehindert worden. Einer der beiden eingeschlossenen Schüler hatte geschildert, dass er sich „wie in einer Gladiatoren-Arena gefühlt“ habe.

Die Entscheidung

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Rechtmäßigkeit der gegenüber den Antragstellern verhängten Ordnungsmaßnahme. Solche Maßnahmen könnten ergehen, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtige oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde. Zur ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule gehöre es, Schülern zu vermitteln, Konflikte zu erkennen und diese vernünftig und gewaltfrei zu lösen.

Bereitschaft zu gewalttätigem und erniedrigendem Vorgehen

Die auf die Verwirklichung dieser Ziele ausgerichtete Erziehungsarbeit sei beeinträchtigt, wenn Schüler in der Schulöffentlichkeit eine Bereitschaft zu gewalttätigem und erniedrigendem Vorgehen gegen Mitschüler demonstrierten. Die Antragsteller hätten erheblich zur Eskalation der zunächst als Spiel begonnenen Situation beigetragen und die beiden Mitschüler mindestens zehn Minuten eingekesselt. Ein solches Verhalten offenbare die Bereitschaft zu grundloser gemeinschaftlicher Gewaltausübung allein zu dem Zweck, sich an der Mitschülern zugefügten Erniedrigung zu belustigen. Bliebe derartiges Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse der 3. Kammer vom 14. Juni 2011 (VG 3 L 350.11 und VG 3 L 351.11).

Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 26/2011 vom 16.06.2011
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