Die Durchführung von Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen ist regelmäßig rechtlich nicht zulässig und verstößt gegen das Feiertagsgesetz. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Sachverhalt


Eine gewerbliche Marktveranstalterin wollte in einer Sporthalle in Koblenz einen Floh- und Trödelmarkt durchführen. Die Stadt Koblenz lehnte dieses Vorhaben ab, da solche Veranstaltung nach dem Landesfeiertagsgesetz unzulässig sei. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Marktveranstalterin Klage mit dem Ziel festzustellen, dass die Ablehnung ihres Antrages rechtswidrig war.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass nach den gewerberechtlichen Bestimmungen die Genehmigung für den Flohmarkt abgelehnt werden müsse, wenn dessen Durchführung dem öffentlichen Interesse widerspreche. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen.

Die Zulassung würde gegen das Feiertagsgesetz verstoßen, wonach an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten seien, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen eines Sonn- und Feiertages widersprächen. Auch die grundrechtliche verbriefte Berufsfreiheit der Klägerin führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Durch das umstrittene Verbot würde dieses Grundrecht wirksam beschränkt.

Wirtschaftliches Interesse rechtfertigt keine andere Beurteilung

Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, den Markt auch an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag durchzuführen, rechtfertige angesichts des Zwecks des Feiertagsgesetzes, dem Schutz der Arbeitsruhe, keine andere Beurteilung. Ferner enthalte das rheinland-pfälzische Landesrecht keine Regelung, wonach solche Märkte generell vom Sonn- und Feiertagsschutz ausgenommen seien. Das rheinland-pfälzische Ladenöffnungsgesetz verhalte sich zur Zulassung von Floh- oder Trödelmärkten an Sonn- und Feiertagen jedenfalls nicht.

Innerstädtischer Bereich oder Randbereich

Ebenfalls ohne Bedeutung sei, ob der Markt im innerstädtischen Bereich oder im Randbereich der Stadt oder – wie hier – in einer Sporthalle durchgeführt werde solle. Da der Verbotstatbestand erfüllt sei und keine Ausnahme greife, habe der Markt nicht stattfinden dürfen. Auch die Einwendung, die Stadt Koblenz würde andere Märkte erlauben, verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Hieraus könne die Klägerin für sich keine Rechte herleiten. Denn ein solcher Gesetzesverstoß vermittele von vornherein keinen Anspruch der Klägerin ein gesetzliches Verbot zu missachten.

Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.04.2011 - 3 K 1586/10.KO

Pressemitteilung Nr. 20/2011 des VG Koblenz, Rechtsindex
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