Kurzmitteilung - Bei einem Vermögen von 84.000 € besteht nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin kein Anspruch auf Wohngeld. Die Klage des Antragssteller wurde abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der 52 Jahre alte Kläger hatte Ende 2009 beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für die von ihm (und einer weiteren Person) bewohnte 105 qm große Mietwohnung beantragt, für die er eine anteilige Warmmiete von rund 460 € zahlte. Dabei gab er an, nahezu kein Einkommen zu haben und von seinem Kapitalvermögen zu leben, das er mit rund 55.000 € bezifferte. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil es von einem Kapitalvermögen von rund 70.000 € ausging und damit die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 60.000 € überschritten war. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldanspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“.

Die Entscheidung

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn der Ausschlussvorschrift verfüge. „Erhebliches Vermögen“ liege vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles dem Wohngeldantragsteller zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Hiervon könne in der Regel ausgegangen werden, wenn das verwertbare Vermögen die Freibeträge nach dem Vermögenssteuergesetz - an die der Gesetzgeber in seiner Begründung angeknüpft habe - übersteige. Da diese Freibeträge allerdings zuletzt 1993 festgelegt worden seien, seien sie inflationsbedingt anzupassen. Derzeit gelte daher eine Vermögensgrenze von rund 80.000 €. Das Vermögen des Klägers überschreite diese Grenze. Er verfüge nicht nur über ein Kapitalvermögen von rund 66.000 €, sondern auch über – gegenüber der Behörde nicht angegebene - Gesellschaftsanteile an einer GmbH im Wert von mindestens 18.000 €. Im Übrigen habe er auch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von rund 187.000 € und ein 10.000 qm großen Gewerbegrundstück verschwiegen. Dieses Grundstück habe der Kläger seinerzeit für umgerechnet rund 330.000 € erworben, und er habe nicht den Nachweis für seine Behauptung erbracht, dass es inzwischen „wohl keinerlei Wert mehr aufweise“.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil der 21. Kammer vom 18. Januar 2011 (VG 21 K 431.10)

Verwaltungsgericht Berlin, Rechtsindex
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