Eine Klägerin begehrte aus religiösen Gründen die Abänderung Ihres Vornamens. Durch ihren Eintrag im Zentralen Schuldnerverzeichnis, war das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens jedoch höher zu gewichten.

Der Sachverhalt


Die Klägerin mit dem Vornamen „Christel“ hatte sich darauf berufen, der eindeutig christlich geprägte Name widerspreche ihrer Glaubensüberzeugung als Zen-Buddhistin. Statt dieses Namens wolle sie nunmehr einen ihrem Glauben entsprechenden Vornamen führen. Das zuständige Bezirksamt hatte das Begehren abgelehnt, zugleich aber angeboten, dass die Klägerin den Wunschnamen zusätzlich führen dürfe. Darauf wollte sich die Klägerin nicht einlassen und erhob Klage.

Die Entscheidung


Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Nach dem Namensänderungsgesetz dürfe der Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Dies sei der Fall, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Das könne hier nicht bejaht werden. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich die Klägerin in ihrer Religionsfreiheit dadurch beeinträchtigt sehe, dass sie ausschließlich den auf christliche Ursprünge hinweisenden Vornamen „Christel“ führen müsse.

Gleichwohl sei im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens höher zu gewichten, weil die Klägerin nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Zentrale Schuldnerverzeichnis Berlin beim Amtsgericht Schöneberg eingetragen sei. Die Errichtung des Schuldnerverzeichnisses diene sowohl den Gläubigerinteressen als auch dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs. Es müsse den sichergestellt werden, dass sich jeder rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit von (potentiellen) Geschäftspartnern vergewissern könne. Mit einer vollständigen Vornamensänderung würde aber die Identifizierbarkeit der Klägerin und damit zugleich dieser Zweck erheblich erschwert.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Gericht:
VG Berlin, Urteil der 3. Kammer vom 3. Dezember 2010 (VG 3 K 11.09)
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