Beschluss - Ein Betriebsverbot für Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen schließt auch den Hochdruckreiniger auf dem Vorwaschplatz mit ein. Ein Hochdruckreiniger ist Teil einer Autowaschanlage.

Sachverhalt

An Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 24.00 Uhr wurde dem Betreiber einer Autowaschanlage der Betrieb untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot war ihm durch die Gemeinde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,-- EUR angedroht worden. Nachdem er jedoch zweimal gegen dieses Verbot verstoßen hatte, verhängte die Gemeinde gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 1.500,-- EUR.

Der Betreiber wandte sich im gerichtlichen Verfahren dagegen und argumentierte, dass er die Autowaschanlage selbst gar nicht betrieben habe. Nach seiner Darstellung hätten zwei Kunden an einem Sonntag jeweils ihre Fahrzeuge mit dem auf dem Vorwaschplatz befindlichen Hochdruckreiniger gereinigt. Die Räder und Bremsen der Fahrzeuge waren stark verschmutzt und hätten deshalb gereinigt werden müssen. Die Autowaschanlage bleib weiterhin außer Betrieb.

Die Entscheidung

Die Richter des Verwaltungsgerichts Oldenburg folgten dieser Argumentation nicht. Ein Hochdruckreiniger sei Teil der Autowaschanlage, so die Richter. Auf dem Vorplatz finde durch dem Hochdruckreinier eine Grobreinigung statt. In der Autowaschanlage selbst würde eine Intensivreinigung vorgenommen. Beides sei als Einheit anzusehen. Auch starke Verunreinigungen rechtfertigten den Einsatz eines Hochdruckreinigers nicht. Die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, die wegen starker Verschmutzung beeinträchtigt sei, könne an den Tankstellen wiederhergestellt werden. Denn solche Verschmutzungen könnten mit Wasser und Schwamm beseitigt werden. Ein Hochdruckreiniger müsse deshalb nicht in Betrieb genommen werden.

Da der Betreiber nach Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 750,-- EUR erneut gegen die Androhung verstoßen habe, sei es nicht zu beanstanden, dass dieses Zwangsgeld erneut festgesetzt worden sei. Der Betreiber müsse deshalb insgesamt 1.500,-- EUR bezahlen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Gericht:
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 12. Mai 2010 (12 B 970/10)

Querverweise:
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