Urteil - Viele Versicherungen bieten in ihren Verträgen eine halb -oder vierteljährliche Zahlung der Versicherungsprämie an. Dafür muss in der Regel ein Zuschlag von 2-3% entrichtet. Kann dieser Teilzahlungszuschlag unwirksam sein?

Ja, informiert die Rechtsanwaltskanzlei Gräning & Kollegen aus Berlin und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2009 (Az.: I ZR 22/09), mit dem die Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (Az.: 2 O 764/04) rechtskräftig wird. Wer solche Vereinbarungen in seinen privaten Versicherungsverträgen vorfindet, hat gute Chancen, ein Teil seiner Beiträge von seiner Versicherung zurückzuerhalten.

Effektivzins muss angegeben werden

Wird in dem Versicherungsvertrag nicht angegeben, wie hoch der effektive Jahreszins bei unterjähriger Zahlungs ausfällt, so ist der Teilzahlungszuschlag unwirksam. Da es sich bei der Teilzahlungsabrede sowohl um eine Kreditierung im Sinne der Preisangabenverordnung als auch um ein entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handle, müsse der Versicherer für die verlangten Teilzahlungszuschläge den effektiven Jahreszins angeben.

Anpassung des Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz

Außer Krankenversicherungen betrifft diese Entscheidung alle privaten Versicherungsverträge mit Jahresprämien von über 200,00 EUR. Betroffene Versicherungsnehmer können eine Anpassung des Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz fordern und rückwirkend zuviel bezahlte Zuschläge zurückverlangen.

Volltext:
LG Bamberg (Az. 2 O 764/04)

Rechtsindex (ka) | Rechtsanwaltskanzlei Gräning & Kollegen, Berlin
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de