Berlin (DAV) - Wenn ein Autoschlüssel aus einer Werkstatt gestohlen wird, muss der Werkstattinhaber nicht dafür haften – auch wenn damit später noch der Wagen gestohlen wurde. Auf dieses Urteil vom 12. Juli 2006 (Az.: 5 U 610/05–93) des Saarländischen Oberlandesgerichts macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Nach Auffassung der Richter muss die Diebstahlversicherung auch dann den Schaden regulieren, wenn mit dem Schlüssel der Wagen gestohlen wurde.
Der Kläger hatte den Schlüssel eines Kundenfahrzeuges im Büroraum seiner Werkstatt aufbewahrt. Mit Hilfe dieses Schlüssels wurde später der Wagen gestohlen. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, da sie dem Kläger eine grob fahrlässige Begünstigung des Diebstahls vorwarf.

Das Gericht gab der Klage des Werkstattbesitzers gegen seine Diebstahlversicherung statt. Anders als das Landgericht Saarbrücken, dass die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht dem Kläger Recht. Grobe Fahrlässigkeit liege nur vor, wenn jemand Schutzvorkehrungen unterlasse, die sich gerade so aufdrängen. Bei der Aufbewahrung des Autoschlüssels im Büroraum der Werkstatt, sei dies nicht der Fall.

Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich seine Ansprüche, vielleicht auch erst in der zweiten Instanz, durchsetzen kann. Den kundigen Anwalt in Ihrer Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/min) oder man sucht selbst unter

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