Karlsruhe/Berlin (DAV) Fahrraddiebstähle sind in den meisten Städten leider an der Tagesordnung. Selbst die Verwendung hochwertiger Schlösser bietet häufig keinen wirksamen Schutz. Wie gut, wenn man dann wenigstens versichert ist. Dabei wird aber häufig übersehen, dass der Schutz durch eine im Rahmen der Hausratversicherung abzuschließende Versicherung von Fahrrädern erheblichen Einschränkungen unterliegt.
So sind Fahrräder, die draußen abgestellt sind, zumeist nur versichert, wenn sich der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ereignet. „Im Zweifel muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass sich der Diebstahl in diesem Zeitraum ereignet hat“, erklärt Rechtanwalt Arno Schubach, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Juni 2008, AZ: IV ZR 87/07. Derjenige, der sein Fahrrad vor dem Kino abstellt und nach Ende des Films um 23.00 Uhr nicht mehr vorfindet, geht leer aus, wenn nicht zufällig ein Zeuge gesehen hat, dass das Fahrrad bereits um 22.00 Uhr weg war.
Schubach weist zusätzlich darauf hin, dass viele Versicherungsnehmer für Fahrraddiebstahl nur eine maximale Entschädigung von 1 % ihrer Hausrat-Versicherungssumme versichert haben. Wer eine Versicherungssumme von 30.000 EUR vereinbart hat, erhält beim Diebstahl seines Fahrrades also nur 300 EUR auch wenn es einen viel höheren Wert hatte. Deshalb sollten gerade Besitzer von hochwertigen Fahrrädern ihre Versicherung auf die Möglichkeit einer Höherversicherung ansprechen.Pressemitteilung vom 13.08.2008 der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht