Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Selbst wenn der Schaden am Auto durch erhöhte Fahrlässigkeit entsteht, muss der Kfz-Kaskoversicherer dem Grunde nach dafür aufkommen. Bei einfacher Fahrlässigkeit sind Versicherer schon immer für Schäden aufgekommen, bei grober Fahrlässigkeit konnten sie die Regulierung mit Hinweis auf den Fehler des Kunden verweigern. Das dürfen sie nach der VVG Reform nicht mehr.

Typische Situationen, die als grob fahrlässig gelten, sind laut ARAG Experten das Überfahren einer roten Ampel, überhöhte Geschwindigkeit oder gefährliche Körperverrenkungen während der Fahrt, etwa weil etwas in den Fußraum gefallen ist. Wegen solcher Fehler darf kein Versicherer mehr die Leistung pauschal verweigern. Die Assekuranz darf jedoch ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Quoten gibt der Gesetzgeber allerdings nicht vor. Die müssen Versicherer und Kunden im Einzelfall aushandeln - oder die Gerichte festsetzen.

Quelle: ARAG
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de