Für Betriebswege gilt ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert ist. Was aber, wenn man sich aufgrund Unachtsamkeit verfährt, die falsche Straße nimmt und in entgegengesetzter Richtung fährt?

Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen fallen Versicherte nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich auf einem Betriebsweg - abgelenkt durch eine Unterhaltung - auf einen Weg begeben, der in entgegengesetzter Richtung zum Betriebsziel liegt. Ein Umweg ist nur dann versichert, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich gewesen sind. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Falle zweier Kläger entschieden, dass im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles der versicherte Betriebsweg unterbrochen war.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger in Kerken (Kreis Kleve) ein Fahrzeug für ein Mietwagen- und Transportunternehmen erworben und sollten dies an den Betriebssitz nach Uslar überführen.

Die Kläger hatten sich aber verfahren und entschieden die Autobahn Richtung Köln zu nehmen, um von dort aus die ihnen bekannte Strecke Richtung Dortmund zu befahren. Allerdings fuhren Sie am Autobahnkreuz Köln-Nord nicht Richtung Dortmund, sondern in entgegengesetzte südliche Richtung. Auf dieser Strecke ereignete sich dann der Unfall bei dem die Klägerin leicht und der Kläger erheblich (Verlust des linken Armes) verletzt wurde.

Die Entscheidung

Die Kläger fuhren zum Zeitpunkt des Unfalls aus persönlichen Gründen in die entgegengesetzte Richtung des Betriebszieles. Sie hatten sich nämlich durch eine Unterhaltung ablenken lassen. Der Abweg wurde durch die Unachtsamkeit der Kläger und nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst.

Das Landessozialgericht hat ausgeführt, dass jedenfalls die Abfahrt am Kreuz Köln-Nord in südliche Richtung eine deutliche Zäsur im Geschehensablauf darstelle. Die Kläger haben sich dann nicht weiter (über einen Umweg) in Richtung Uslar bewegt, sondern in die entgegengesetzte Richtung, sodass sie eine Schleife hätten fahren müssen, um wieder in ihre eigentliche betriebsbezogene Fahrtrichtung zu gelangen.

Der Abweg beruhte auch nicht auf äußeren Umständen wie z.B. Dunkelheit, Nebelbildung, mangelhafte Beschilderung oder Ähnlichem. Deshalb fallen die Kläger nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.02.2012 - L 3 U 151/08

LSG Niedersachsen-Bremen
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