Beim Slippen einer Segelyacht zählt es zu den Sorgfaltspflichten der Werft, vor dem Zuwasserlassen eine Überprüfung der Seeventile vorzunehmen, auch wenn der abwesende Bootseigner versichert hat, dass diese geschlossen sind.

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht festgestellt (Urt. vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen 1 U 99/09).

Ein Beitrag der Anwaltskanzlei Kellotat

Der Schiffseigner wollte seine Segelyacht (eine Nautor's Swan 651) aus dem Winterlager ins Wasser bringen lassen. Da er selbst nicht vor Ort sein konnte, beauftragte er den Eigner des Winterlagers telefonisch mit dem Slipvorgang. Hierbei erklärte er gegenüber dem Betreiber ausdrücklich, dass Schiff sei "seeklar" und könne ins Wasser gelassen werden. Die Yacht wurde zu Wasser gelassen und an den Liegeplatz im Hafen gebracht. Am Morgen nach dem Slippen fanden Hafenmitarbeiter die Yacht halb versunken im Hafenbecken vor. Ursache für das (Teil-)Sinken war ein nicht geschlossenes Seeventil.

Der Schiffseigner verklagte daraufhin den Slipanlagenbetreiber auf Schadensersatz. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Betreiber zumindest dann, wenn der Eigner selbst nicht anwesend ist, den Zustand der Yacht und insbesondere den der Seeventile eigenständig kontrollieren müssen. Auf die Angaben des Eigners habe er sich nicht verlassen dürfen. Das Gericht schloss ausdrücklich ein Mitverschulden des Eigners aus. Der Betreiber der Slipanlage musste dem Eigner den entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen.

Kellotat, Rechtsanwalt

Autoreninformation:

Anwaltskanzlei Kellotat
Karl-Marx-Straße 51
18439 Stralsund
Tel. 03831/208858
Fax. 03831/208859
www.ra-kellotat.de
Kanzleiprofil:

Die Anwaltskanzlei Kellotat befindet sich in der Hansestadt Stralsund und ist u.a. auf den Gebieten des Arbeitsrechts und Famlienrechts tätig. Als Besonderheit werden Mandanten auch auf den Gebieten des Fotorechts und des Yachtrechts vertreten.


Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de