Das Sozialgericht Chemnitz hat mit Urteil entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bereich beider Oberschenkel der Klägerin übernehmen muss.

Der Sachverhalt

Nach Begutachtung der 34-jährigen Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse lehnte diese die Kostenübernahme für eine Liposuktion ab. Zwar bestehe ein Lipödem (Reiterhosensyndrom) beidseits im Stadium I. Zu empfehlen sei eine konservative Therapie mit Kompressionsstrumpfhosen. Dagegen sei die Liposuktion ein Verfahren der kosmetischen Chirurgie, das nicht Bestandteil des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Die dazu erforderliche positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundessauschusses liege nicht vor.

Im Klageverfahren holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass das Lipödem der Klägerin an den Oberschenkeln bereits das Stadium II erreicht habe. Eine Reduktion des krankhaft vermehrten Fettgewebes sei durch eine Konservativbehandlung nicht möglich. Eine Liposuktion beider Oberschenkel sei zu empfehlen.

Die Entscheidung

Die erkennende Kammer schloss sich der Einschätzung des Gerichtssachverständigen an. Es sei als Systemfehler zu bewerten, wenn trotz vom Sachverständigen empfohlener Behandlung bei fehlender gesicherter konventioneller Behandlungsmethode keine Kostenübernahme möglich sei. Die Liposuktion gelte heutzutage als sichere und effektive Therapiealternative, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Die Feststellung einer Systemstörung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet die Krankenkasse zur Übernahme der Behandlungskosten, auch wenn diese Behandlungsform nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehört.

Gericht:
Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 1. März 2012 – S 10 KR 189/10

SG Chemnitz, PM Nr. 3/2012
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