Ein Fahrzeughalter, dessen Auto geklaut wird, hat gegen die Kfz-Versicherung auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er den Kfz-Schein im Fahrzeuginneren aufbewahrt hat.

Der Sachverhalt


In dem Urteilsfall hatte der spätere Kläger einen Ex-Army Pick-up teilkaskoversichert. Der Fahrzeugwert betrug 9.500 Euro. Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Internet angeboten hatte, bemerkte er eines Sonntags, dass jemand am Zünd- und Türschloss manipuliert hatte. Einige Tage später war das Auto dann verschwunden.

Die Versicherung verweigerte dem Kunden unter anderem deshalb den Ausgleich des Schadens, weil dieser den Fahrzeugschein im Auto hatte liegen lassen. Darin liege eine Gefahrerhöhung, weil der Schein insbesondere die Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland erleichtere.

Die Entscheidung


Die Oldenburger Richter widersprachen der Assekuranz: Es handele sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich gesteigert habe. „Das ist völlig korrekt“, pflichtet Rechtsanwalt Andreas Handziuk von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bei. „Denn die Täter fassen ja nicht den Entschluss, ein Fahrzeug nur deshalb zu entwenden, weil sich darin ein Fahrzeugschein befindet. Das können sie vor der Tat ohnehin gar nicht wissen, auch wenn wohl viele Bürger den Kfz-Schein im Fahrzeuginneren aufbewahren“.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer erleichterten Verwertbarkeit sah das Gericht keine erhebliche Gefahrerhöhung. Der entgegenstehenden Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, wonach bei dauernder Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Fahrzeug infolge der Erleichterung der Grenzüberschreitung und des Vorteils, nur noch den Kfz-Brief fälschen zu müssen, von einer Haftungsbegrenzung der Versicherung auszugehen, wollten sich die Oldenburger Richter nicht anschließen.

Denn der Kfz-Schein (jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I) beglaubigt nur, dass das darin bezeichnete Fahrzeug unter Zuteilung des angegebenen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. „Um jeglichen Ärger mit der Versicherung auszuschließen, sollte man den Kfz-Schein aber gleichwohl nicht dauernd im Fahrzeug deponieren“, rät Rechtsanwalt Andreas Handziuk angesichts unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 07.07.2010 - 5 U 153/09

Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
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