Der Sachverhalt
Im Prozess erklärte die Klägerin, dass im Wald urplötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter einen Vorderreifen ihres Pkw gekommen sei. Dadurch sei ihr Fahrzeug ins Schleudern gekommen und beim Unfall völlig zerstört worden. Die Klägerin wollte wegen des wirtschaftlichen Totalschadens noch weitere 6.000,00 Euro aus ihrer Teilkaskoversicherung.
Der Versicherer verweigerte die Zahlung, da kein versicherter Wildunfall vorläge. Das Fahrzeug der Klägerin sei nicht mit Jagdwild kollidiert.
Die Entscheidung
Das Landgericht Coburg teilte die Ansicht des Versicherer. Durch einen Sachverständigen wurden die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare einer DNA-Sequenzanalyse unterzogen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammen. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als ein Hase – kein Jagdwild ist. Die vernommenen Zeugen bestätigten, dass das am Unfallfahrzeug gefundene Fell mit dem von Sachverständigen untersuchten übereinstimmt. Daher hatte das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Unfall von einem „nicht versicherten“ Eichhörnchen ausgelöst wurde.
Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.06.2010 - 23 O 256/09 (rechtskräftig)
Rechtsindex, LG Coburg
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