Berlin (DAV) - Ein Betriebsrat darf seine Zustimmung an Bedingungen knüpfen. Die Bedingung muss nur in einem Zusammenhang dazu stehen. Dies geht nach Angaben der Deutschen Anwaltauskunft aus einem Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2005 (Aktenzeichen – 5/9 TaBV 51/05 -) hervor.

In dem Fall konnten sich Arbeitgeberin und Betriebsrat eines fast 600 Mitarbeiter starken Reparaturbetriebes für Flugzeugturbinen nicht über die von der Arbeitgeberin gewünschte Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit auf den zweiten Weihnachtsfeiertag einigen. Den kurz vor Weihnachten vorgelegten Entwurf einer Vereinbarung lehnte der Betriebsrat ab. Auf stetiges Nachfragen des Arbeitgebers beschloss der Rat die so sehr gewünschte Zustimmung von einer Bedingung abhängig zu machen. Die Zustimmung sollte davon abhängen, ob befristete Arbeitsverträge mit drei Mitarbeitern verlängert werden würden. Die Arbeitgeberin fühlte sich dadurch erpresst, und ließ kurzerhand Freiwillige die Arbeiten am dem Feiertag vornehmen. Der Betriebsrat wurde zu der Angelegenheit nicht mehr gehört. Er wollte daraufhin verhindern, künftig übergangen zu werden und zog vor Gericht, um der Arbeitnehmerin ein eigenmächtiges Vorgehen zu untersagen.

Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht befand, dass die Verlängerung der Arbeitszeit der Zustimmung des Betriebsrates bedürfe. Die Zustimmung dürfte zudem von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Die Bedingung müsse lediglich in Zusammenhang mit der zu regelnden Angelegenheit stehen. Diese Voraussetzung sah das Gericht in dem Fall als gegeben an. Feiertagsarbeit sei erforderlich, wenn der aktuelle Personalbestand nicht ausreiche. Dieser Umstand rechtfertige die Forderung der Verlängerung von Arbeitsverträgen. Schließlich sei es auch Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates, die Arbeitnehmer vor Überforderung durch Mehrarbeit zu schützen. Derartige Alleingänge der Arbeitgeberin in Bezug auf die Ableistung von Überstunden sind zukünftig mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro bedroht.

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