Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug des Klägers, nachdem dieses einem Hotelmitarbeiter übergeben wurde, beschädigt. Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadensersatzklage.

Der Sachverhalt

Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor dem Hotel abgestellt und an der Rezeption den Schlüssel abgegeben, damit das Fahrzeug in die Tiefgarage des Hotels gefahren werde. Als die Frau nach dem Besuch des Spa-Bereichs zu dem Fahrzeug zurückkehrte, stand es nicht in der Tiefgarage, sondern in einer Parkbucht in der Nähe des Hotels.

Aus beiden Reifen der rechten Fahrzeugseite war die Luft entwichen. Der Kläger erhob Schadensersatzklage. Das Hotel wandte ein, die Reifen seien schon vorher beschädigt gewesen.

Der Prozessverlauf

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe. D

araufhin konnte das Landgericht trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.  

Die Entscheidung

Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln ließ die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein Sachverständigengutachten überprüfen. Dieses ergab, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen konnten. Der Gutachter stellte fest, dass die Reifen an zwei Stellen derart große Löcher aufwiesen, dass die Luft sofort entwichen sein musste. Der Schaden könne nicht schleichend aufgetreten sein.

Der Senat zog daraus den Schluss, dass die Löcher durch einen Fahrfehler des Hotelmitarbeiters mit einer massiven Krafteinwirkung auf die Räder entstanden seien. Er verurteilte Hotel und Mitarbeiter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro. Die Akte wird zur weiteren Überprüfung an die Staatsanwaltschaft Köln übersandt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.08.2019 - Az. 22 U 134/17

OLG Köln, PM
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