Der Sachverhalt
Der 1997 geborene Antragsteller hat seine Fahrerlaubnis auf Probe. Bei einer Verkehrskontrolle am 11.03.2017 wurde verdächtigt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Daraufhin wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Laut Gutachten wurden in der Blutprobe Codein und Morphin nachgewiesen.
Der Hustensaft als Fahrerlaubnisretter
Erstmals 9 Wochen nach dem Gutachten behauptete der Antragsteller, einen in Deutschland rezeptpflichtigen codeinhaltigen Hustensaft in Frankreich auf Empfehlung eines Arztes und ohne Rezept erworben zu haben, da er kurz vor der Verkehrskontrolle an einer starken Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gelitten habe. Einen Kaufbeleg konnte er nicht vorlegen. Trotz der angeblich schwerwiegenden Erkrankung hatte er auch in Deutschland keinen Arzt aufgesucht. Den Namen des empfehlenden Arztes wollte er nicht nennen.
Behörde entzieht Fahrerlaubnis
Daraufhin entzog ihm die Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Zur Begründung führte er aus: Er habe auf ärztliche Empfehlung hin den codeinhaltigen Hustensaft als Medikament eingenommen, da er an Hustenanfällen mit dem Verdacht auf Lungenentzündung gelitten habe. Der Hustensaft könne in Frankreich im freien Verkauf erworben werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt (Az. 1 L 871/17.NW) hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er mit Codein eine sog. "harte Droge" ohne ärztliches Rezept eingenommen habe. Dass der Antragsteller in Frankreich einen ohne Rezept erworbenen Hustensaft auf Anraten eines Arztes eingenommen soll, sei unglaubwürdig.
Bei einem codeinhaltigen Hustenhaft handele es sich um eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Droge, die in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungspflichtig und in Frankreich bis zum 12. Juli 2017 frei verkäuflich gewesen sei. Wegen des massenhaften Missbrauchs, insbesondere durch junge Menschen, sei die Rezeptpflicht auch in Frankreich eingeführt worden.
Schutzbehauptung des Antragstellers
Angesichts des bekannten Missbrauchs und im Hinblick auf den illegalen Konsum von nicht ärztlich verschriebenen Präparaten in Deutschland stelle sich das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Konsum als Schutzbehauptung dar. Der Antragsteller habe weder Angaben dazu gemacht, wann die Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung aufgetreten sein solle noch habe er den Namen seines Bekannten angegeben, der die Erkrankung bestätigen könne.
Auch habe er den Arzt nicht benannt, der ihm zur Einnahme von Codein geraten haben soll. Ferner habe auch die Polizei nicht von einem Husten des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle berichtet, sondern von festgestellten drogentypischen körperlichen Beeinträchtigungen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23.08.2017 - 1 L 871/17.NW
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