Der Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Unfalls auf dem Parkplatzgelände eines Supermarktes. Die Beklagte befuhr vor dem Kläger das Parkplatzgelände, um zu der am Ende des Parkplatzes befindlichen Tankstelle zu kommen. Da sich die Beklagte bereits auf die linke Tankstellenspur eingeordnet hatte, fuhr der Kläger rechts an der Beklagten vorbei.
Diese zog plötzlich nach rechts und kollidierte mit dem Kläger. Der Kläger hatte den Unfall mit seiner im Fahrzeug installierten Dashcam aufgezeichnet und dem Gericht als Beweismittel angeboten. In seinem Urteil befasst sich das Amtsgericht München mit der Frage der Beweisverwertung.
Aus dem Urteil des Amtsgericht München
Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 335 C 13895/15) kam zur Überzeugung, dass die mittels einer Dash-Cam gefertigten Aufzeichnungen als Beweismittel verwertet werden können. Zwar läge in der Aufzeichung ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Unfallgegners vor, dieser sei aber nach Abwägung der Interessen eher gering.
Ob mit den Dashcam-Aufzeichnungen auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das Kunsturhebergesetz vorläge, könne nach Auffassung des Gerichts dahingestellt bleiben. Allein der Verstoß gegen einfaches Recht begründe nicht per se ein Beweisverwertungsverbot.
Das BVerfG habe bereits darauf hingewiesen, dass ein schlichtes Beweisinteresse alleine nicht ausreiche, um im Rahmen der Interessenabwägung den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen. Befürworter der Beweisverwertung gehen aber davon aus, dass im Rahmen der Interessenabwägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter den Interessen des Unfallgeschädigten zurückzutreten habe. Durch die Aufzeichnungen würde in der Regel nicht der absolute Kernbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung getroffen werden.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) habe das Gericht von den Parteien angebotene Beweismittel grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies ergebe sich auch aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ziel des Prozesses solle es grundsätzlich sein, eine materiell richtige Entscheidung zu treffen. Da die Filmausschnitte lediglich das Fahrzeug der Beklagten, jedoch nicht die Beklagte selbst zeigten, sei der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hier eher gering.
Nach Entscheidung des Gerichts hatte die Beklagte zu 100% für die Schäden am klägerischen Fahrzeug aufzukommen.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 30.11.2015 - 335 C 13895/15
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