Ein Radfahrer möchte weiterhin die Bundesstraße als Arbeitsweg befahren und wendet sich gegen das Verbot für Radfahrer und Mofafahrer durch Verkehrszeichen. Durch das Verbot müsse er durch den Wald und dort gäbe es keinen zumutbaren Radweg. Es sei ein einziger Matschweg mit zahllosen Pfützen.

Der Sachverhalt

Die Stadt Kaiserslautern ordnete im April 2012 ein Rad- und Mofafahrverbot (Zeichen 254 und 256) auf der Bundesstraße 270 zwischen Kaiserslautern und dem Ortsteil Siegelbach an.

Zur Begründung dieser Anordnung wurde ausgeführt, in den letzten Jahren seien von Verkehrsteilnehmern zunehmend bei der Beklagten Klagen über Radfahrer und langsam fahrende Mofas auf der B 270 geführt worden. Dabei sei mehrmals von "Beinaheunfällen" mit Radfahrern und Mofas berichtet worden. Bei einem getöteten Verkehrsteilnehmer habe es sich um einen Mofafahrer gehandelt. Die B 270 weise eine hohe Verkehrsbelastung auf und sei eine wichtige Zubringerstraße für die nördlich und südlich der Bundesautobahn A 6 gelegenen Ortsteile. Im Bereich der südlich der A 6 gelegenen Vogelweh und der Anschlussstelle Kaiserslautern-West fahren rund 42.000 Kraftfahrzeuge/24 h. Im weiteren Verlauf der B 270 nach der Anschlussstelle Kaiserslautern-West in nördlicher Richtung betrage die Verkehrsbelastung rund 22.000 Kfz/24 h.

Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung getroffen worden, den betreffenden Bereich der B 270 für Mofafahrer und Radfahrer zu sperren. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei dies das geringste Mittel, die Gefahr zu beseitigen. Für Radfahrer bedeute dies, dass sie begleitende Rad-, Wald- und Wirtschaftswege benutzen müssten. Mofafahrer müssten auf das übrige Straßennetz ausweichen. Für Rad- und Mofafahrer sei somit sichergestellt, dass sie ihre Ziele auf der Achse Kaiserslautern-Weilerbach nach wie vor erreichen könnten.

Die Begründung des Radfahrers

Das Verbot für Radfahrer und Mofas sei rechtswidrig, so der Radfahrer als Kläger. Es lägen auf dem maßgeblichen Streckenabschnitt keine besonderen örtlichen weit überdurchschnittlichen Gefahren vor. In der Unfallstatistik sei an keiner Stelle ein Zusammenhang zwischen der Verkehrsstärke und dem Unfallgeschehen nachgewiesen.

Die Straße sei bis zu dem angeordneten Verbot jahrelang ohne besondere Unfallauffälligkeit mit Fahrrädern befahren worden. In den Jahren 2008 - 2011 sei kein einziger Radfahrer in einen Unfall verwickelt gewesen. Ein zumutbar benutzbarer Radweg fehle hier völlig. Der von der Beklagten angeführte Forstweg durch den Wald sei regelmäßig praktisch unbenutzbar. Es sei ein einziger Matschweg mit zahllosen Pfützen. Schon nach einmaliger Fahrt über diesen Weg seien das Rad und der Fahrer völlig verschmutzt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (3 K 650/14.NW)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt (Urteil, Az. 3 K 650/14.NW) hat die Klage des Radfahrers abgewiesen. Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse sei eine qualifizierte Gefährdungslage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gegeben, die hier den Ausschluss von Rad- und Mofafahrern auf der B 270 in dem streitgegenständlichen Bereich aus Gründen der Verkehrssicherheit ermessensfehlerfrei notwendig mache.

Dies ergebe sich aus einer Gesamtbewertung von dort vorhandener hoher Verkehrsbelastung, den insbesondere im Bereich südlich der A 6 vorhandenen zahlreichen Zu- und Abfahrten, dem autobahnähnlichen Ausbau der Strecke im Bereich zwischen Opelkreis und der Verzweigung Höhe Siegelbach ohne Sicherheitsstreifen, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von streckenweise bis zu 100 km/h, den auf der Strecke insgesamt erfolgenden häufigen Fahrstreifenwechseln und den insbesondere im Bereich zwischen A 6 und Opelkreisel durch die Polizei festgestellten Unfallhäufungsstellen.

Irrelevant sei, dass bis zur Anordnung des Rad- und Mofafahrverbots an den Unfällen kein Radfahrer beteiligt gewesen sei. Für die Prognose einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO reiche wegen der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus.

Dem Kläger stehe eine alternative, zumutbare mit dem Rad befahrbare Strecke zwischen Siegelbach und Kaiserslautern zur Verfügung, auch wenn diese nicht durchgängig asphaltiert und beleuchtet sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23.03.2015 - 3 K 650/14.NW

VG Neustadt, PM
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