Bei andauernden Parkverstößen können Bedenken gegen die Kraftfahreignung entstehen, wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.

Zum Sachverhalt

Der Antragsteller hat sich bewusst und gewollt viele Jahre lang über die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hinweggesetzt. Innerhalb 6 Jahre hat er in mindestens 151 Fällen Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs begangen. Dazu zählen das Parken im Halteverbot und auf Gehwegen, Parkverstöße in einer Feuerwehreinfahrt, auf einem Radweg, in weniger als 5 Meter Abstand zu einer Kreuzung, auf Behindertenparkplätzen, in zweiter Reihe und in Fußgängerbereichen. Der Antragsteller hat in einzelnen Fällen mehrere Verwarnungen an demselben Tag erhalten.

Offensichtlich ließ sich der Antragsteller durch die Vielzahl der Verwarnungen und Ordnungsgelder nicht beeindrucken. Das lässt zumindest aufklärungsbedürftige Zweifel daran aufkommen, ob er die im fließenden Verkehr geltenden Verkehrsvorschriften beachtet. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Antragsteller auch mehrere mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße begangen hat.  Hierzu zählen ein Rotlichtverstoß, eine Fahrt unter Alkoholeinfluss und mehrere, zum Teil erhebliche Geschwindigkeitsverstöße. Der Antragsteller bekam die Gelegenheit, die Fahreignungsbedenken der Behörde durch Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) auszuräumen. Diese Gelegenheit nahm der Antragsteller nicht wahr, die Fahrerlaubnis wurde entzogen.

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (10 S 1883/14)

Eine solche besondere Ausnahmekonstellation kann vorliegen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber durch die beharrliche und häufige Begehung von - isoliert betrachtet nicht gewichtigen - Verkehrsverstößen verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen.

Aus dem Urteil (10 S 1883/14) gehen folgende amtliche Leitsätze hervor

1. Bedenken gegen die Kraftfahreignung können ausnahmsweise jedenfalls dann auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die nicht mit Punkten bewertet sind (hier: Parkverstöße), wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.

2. Für die Einschätzung, ob häufige Verkehrsverstöße im Bagatellbereich die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, kommt es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung aller eignungsrelevanten Umstände an.

3. Dies schließt es aus, der Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen im Sinne einer Faustformel nur dann eine Aussagekraft zuzuerkennen, wenn im Jahresdurchschnitt nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verkehrsverstoß zur Anzeige gelangt (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 -1 M 10.08).

Es ist zu berücksichtigen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von geringfügigen Verkehrsverstößen, die lediglich mit einer Verwarnung geahndet und somit nicht in das Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) eingetragen worden sind, in der Regel keine Kenntnis erlangt und hiervon nach Sinn und Zweck des Fahreignungsregisters grundsätzlich auch nicht im Wege sonstiger, bei der einzelnen Verwaltungsbehörde geführter Bußgeldkarteien Kenntnis erlangen soll, zumal diese nicht den Tilgungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen.

Allerdings ist § 2 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG nicht abschließend; die Fahrerlaubnisbehörde ist mithin bei der Ermittlung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers nicht auf Auskünfte aus den dort genannten Registern beschränkt, sondern kann auch auf andere eignungsrelevante Erkenntnisse zurückgreifen, jedenfalls wenn sie hiervon in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat.

Fazit: Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs 1 StVG
§ 4 StVG
§ 11 Abs 3 Nr 4 FeV
§ 11 Abs 8 FeV
§ 46 Abs 1 FeV
§ 46 Abs 3 FeV

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2014 - 10 S 1883/14

VGH Baden-Württemberg
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