Einundzwanzig, zweiundzwanzig – so zählte ein Polizist die Rotlichtphase einer Ampel über die der spätere Kläger gefahren ist. Der Verkehrssünder wollte die freie Zählung nicht gelten lassen und zog vor Gericht. Dieses machte jedoch deutlich, dass das Zählen "einundzwanzig, zweiundzwanzig, u.s.w." einer normalen Sprechgeschwindigkeit entspreche und der Polizist wisse, worauf es bei der Rotlichtüberwachung ankomme.
Da der Polizist den Vorbereich, die Haltelinie und die Ampelanlage gut im Blick gehabt habe, seien vernünftige Zweifel an dessen Feststellungen nicht angebracht. ARAG Experten erläutern, dass Stoppuhren und elektronische Messungen zwar genauer seien, ein qualifizierter Rotlichtverstoß aber auch durch Schätzung eines Zeugen festgestellt werden könne. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen könnten.
OLG Hamm, Az.: 3 Ss 55/09
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