Die Geschwindigkeitsbeschränkung mit den Zusatzzeichen hat den Zweck, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und Kinder besonders zu schützen. Laut AG Wuppertal gilt dies aber nicht für einen Feiertag, an dem Schulen vollständig geschlossen haben.

Der Sachverhalt

Dem Autofahrer wird zur Last gelegt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten haben soll. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist an dieser Stelle durch Zeichen 274 "Mo. – Sa., 7 – 18 h" mit darunter befindlichen Zusatzzeichen "Schule" angeordnet.

Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch die stationäre Messanlage, das an dieser Stelle gestanden hat, erfasst. Der Autofahrer hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.

Das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal

Der Zusatz "Mo. – Sa., 7 – 18 h" spreche zunächst dafür, dass eine Beschränkung allein auf Werktage erfolgen sollte, und damit die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann gelten sollte, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag von Montag bis Samstag fällt. Man müsse aber die Beschilderung  in ihrer Gesamtschau würdigen.

30 km/h - "Mo. – Sa., 7 – 18 h" - "Schule"

Die Geschwindigkeitsbeschränkung von montags bis samstags hat den Zweck, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die Kinder besonders zu schützen. Hier besteht eine so enge, für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbare Verknüpfung zwischen der Geschwindigkeitsbeschränkung und dem Zusatzzeichen "Schule". Die Anordnung an dieser Örtlichkeit wäre hinfällig, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte.

Sonntage und Feiertage

Da an Sonntagen keine Schule stattfindet, sind daher auch konsequent die Sonntage von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen. Gleiches muss dann aber auch für gesetzliche Feiertage gelten, wenn diese auf einen der Werktage fallen. An gesetzlichen Feiertagen wie Christi Himmelfahrt sind die Schulen vollständig geschlossen und finden noch nicht einmal Projekttage oder Ähnliches statt.

Zusatzzeichen "Kinder"

In einem anderen Fall hat das OLG Brandenburg [Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)] die Frage bejaht, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Mo-Fr auch für einen Feiertag gilt. Dieser Fall ist aber anders gelagert, denn neben dem Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung und dem Zusatzzeichen "Mo. – Fr. 6 – 18 h", war ein weiteres Zusatzzeichen "Kinder" angebracht.

Fehlt das Zusatzzeichen "Kinder - wie in der Entscheidung des OLG Brandenburg - so ist nicht offenkundig erkennbar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung einem ungehinderten Besuch einer Einrichtung dienen soll, die nur zu bestimmten Zeiten bzw. nur an bestimmten Tagen geöffnet hat.

Freispruch

Da die Geschwindigkeitsvorgabe von 30 km/h am Tattage demnach keine Gültigkeit hatte, der Betroffene gleichzeitig aber die gültige Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht überschritten hatte, war er von dem Vorwurf freizusprechen.

Gericht:
Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 28.01.2014 - 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13

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