Hof/Berlin (DAV). Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte einen Wagen auch zu gegenüber dem Normaltarif erhöhten Kosten mieten, wenn ihm aufgrund der Umstände keine Alternative zur Verfügung steht. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Hof vom 4. September 2006 (AZ: 14 C 1695/05) verweisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Spät am Abend verursachte eine Autofahrerin einen Unfall, bei dem ein parkendes Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Die Tochter der Besitzerin des Wagens war gezwungen, noch in derselben Nacht ein Pkw bei der Abschleppfirma zu mieten, da sie am nächsten Morgen mit dem Auto zu einem beruflich verpflichtenden Seminar in eine andere Stadt fahren musste und anschließend zu ihrem Heimatort weiter reisen wollte. Da sie den Wagen in der Nacht mietete, hatte sie den gegenüber dem regulären Tarif höheren Unfallersatztarif zu zahlen. Von den in zwei Wochen Leihdauer entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von rund 2.000 Euro zahlte die Versicherung der Unfallverursacherin der Betroffenen jedoch nur rund 1.000 Euro. Sie klagte auf Zahlung auch des restlichen Betrags.

Die Klägerin erhielt Recht. Ein Geschädigter sei grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung des Schadens so zu gestalten, wie es ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch täte, erklärten die Richter. Dies sei der Fall gewesen. Die Umstände hätten es gerechtfertigt, dass die Frau den Mietwagen zu einem erhöhten Tarif angemietet hätte. Nach Auffassung des Gerichts könnte unter Umständen bei einer sehr langen Mietdauer die Pflicht entstehen, Vergleichsangebote einzuholen. Bei einer Mietdauer von 14 Tagen gelte das jedoch nicht.

Bei einem von Anderen verursachten Schaden am eigenen Pkw sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de. Unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min) kann man sich zu Bürozeiten auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt des DAV verbinden lassen.
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