Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, konnten dem Mann keinerlei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges zur Last gelegt worden. Vielmehr war er immer wieder drei Frauen, die er auch am Arbeitsplatz belästigt hatte, in seinem Auto in Schrittgeschwindigkeit hinterher gefahren. Was laut Auffassung der Münsteraner Richter für die betroffenen Frauen sicherlich sehr lästig, aber nicht mit Gefahren für den Straßenverkehr verbunden war.
Die Entscheidung
Ein Sachverständiger hatte dem Stalker zwar sowohl eine paranoide als auch eine schizoide Störung attestiert. Doch derartige Persönlichkeitsstörungen sind nicht mit einer Psychose gleichzusetzen und führen in der Regel nicht dazu, dass Denken und Handeln in Bezug auf den Verkehr deutlich eingeschränkt werden. "Solche Menschen sind häufig schwierig im Umgang mit anderen Personen, stellen jedoch für den Straßenverkehr keinerlei besondere Gefährdung dar", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer das Gutachten.
Der vom Gesetzgeber geforderte deutliche Bezug zur Sicherheit des Straßenverkehrs ist also nicht gegeben, womit dem Mann auf Grund seines zwar strafwürdigenden Stalker-Verhaltens aber nicht automatisch seine Fahrerlaubnis entzogen werden darf.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2013 - 16 B 1416/12
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