Radfahrer müssen unter bestimmten, eng umgrenzten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt etwa dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hatte sich ein Radfahrer gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Münchner Straße zur Wehr gesetzt.  Der Radweg entsprach nicht den Mindestanforderungen. Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegte sich jedoch nur zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Deswegen war der Radfahrer der Meinung, dass er den Weg nicht benutzen müsse.

Die Entscheidung

Das sahen die Richter anders. Die Radwegbenutzung dürfe hier trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe. Diese Gefährdung würde nochmals deutlich gesteigert, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar. Sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

Gericht:
Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. April 2011 - 11 B 08.1892

Rechtsindex, Pressemitteilung des DAV vom 30.05.2011
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