Wird in einer Autowaschanlage ein Fahrzeug beschädigt, muss der Betreiber der Anlage nachweisen, dass er diese regelmäßig kontrolliert und gewartet hat. Bleibt dieser Nachweis aus, geht der Schaden zu Lasten des Betreibers.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer stellte nach einem Waschvorgang in einer vollautomatischen Autowaschanlage fest, dass sein Fahrzeug beschädigt wurde. Dabei entstand ein Schaden von knapp 800 €, die er vom Waschanlagenbetreiber zurück verlangte.  Der Betreiber ist sich keiner Schuld bewußt, da die Anlage vollautomatisch arbeite.

Die Entscheidung

Der Waschanlagenbetreiber muss den Schaden übernehmen. Aus den Urteilgründen geht vervor, dass der Betreiber einer automatischen Waschanlage die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen muss, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (zu vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153). Aufgrund des Reinigungsvertrags besteht die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden zu verhindern. Die Pflichtverletzung hat der Betreiber grundsätzlich auch zu vertreten.

Daher müssen die fehlende Darlegung der durchgeführten Wartungen und Kontrollen anhand der Herstellervorgaben, die Unsicherheit, ob die zum Schaden führende Abweichung bei der Messung durch einen Proportionalregler innerhalb oder außerhalb des Toleranzbereichs lag, sowie die unterbliebene Auslesung des Fehlers am Schadenstag zu Lasten des Beklagten gehen. Von seinem Verschulden ist mithin auszugehen.

Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 52 C 136/09

Gericht:
LG Duisburg, Urt. v. 18.11.2009 - 11 S 98/09

Querverweise:
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Fundstelle:
NJW-RR 2010, 835

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