Blutprobe - Grundsätzlich muss ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung dürfen jedoch auch Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft diese Anordnung treffen.

Sachverhalt:

Einer Fahrerin wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem Sie von der Polizei mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 ‰ erwischt wurde. Die Fahrerin wehrt sich gegen die Verwertbarkeit der Blutalkoholbestimmung, weil die Entnahme der Blutprobe nicht durch einen Richter, sondern durch einen Polizeibeamten angeordnet worden ist.

Entscheidung

Nach § 81a Abs. 2 StPO muss grundsätzlich ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung ("Gefahr im Verzug") dürfen jedoch auch Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft die Anordnung treffen. Dies lag in diesem Fall vor, da die Beschuldigte den Tatort verlassen wollte. Sie kündigte an, dass sie "jetzt ihr Fahrzeug umparken und anschließend nach Hause gehen werde". Die Fahrerin versuchte, den Angaben der Polizeibeamten zufolge, mehrfach, sich dem weiteren Gespräch mit den Polizeibeamten zu entziehen und zu ihrem Fahrzeug zurückzukehren.

Gefahr im Verzug

Nach Ansicht der Kammer bestand hier Gefahr im Verzug. Ohne eine sofortige Anordnung der Blutprobenentnahme drohte ein Beweismittelverlust oder wenigstens eine erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer später entnommenen Blutprobe durch Nachtrunk, weil die Polizeibeamten ohne die sofortige Anordnung einer Blutprobenentnahme keine Handhabe gehabt hätten, um die Beschuldigte am Fortgehen zu hindern (vgl. OLG Bamberg, NJW 2009, 2146, 2147; KG, Beschluss v. 20. Januar 2010, Az.: (3) 1 Ss 426/09 (165/09); Brocke/Herb , NStZ 2009, 671, 672 f.; Götz , NStZ 2008, 239 f.).

Gericht:
LG Hamburg, Beschluss vom 6.5.2010, 603 Qs 165/10

Schlagwörter:
Blutentnahme, Blutprobe, Beweismittel

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