Urteil - Wendet ein PKW an einer Kreuzung und es kommt durch ein links überholendes Auto zum Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat.

Der Sachverhalt

Ein Audifahrer verringerte seine Geschwindigkeit und entschloss sich an einer Kreuzung zu wenden. In diesem Moment wollte ein Peugeotfahrer links überholen und es kam zum Zusammenstoß. Der Audi wurde an der linken Seite stark beschädigt und es entstand insgesamt ein Schaden von etwas über 6000 Euro. Davon wollte der Audifahrer zumindest die Hälfte von dem Peugeotfahrer erstattet haben. Schließlich sei er ihm hinein gefahren. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er könne nichts für das Wendemanöver des Audifahrers. Der Audifahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Ereigne sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schade. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführe, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten sei.

Entstand durch die Verringerung der Geschwindigkeit keine unklare Verkehrslage?

Hierzu führt die Richterin aus, dass auch wenn der Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe eine unklare Verkehrslage nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten. Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise.

Wann liegt dann eine unklare Verkehrslage vor?

Eine unklare Verkehrslage liege dann vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Unklar sei eine Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage.

Die Schuld liegt beim Audifahrer!


Der Audifahrer allein hat den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können.

Gericht:
Urteil des AG München vom 23.9.09, AZ 345 C 15055/09

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