Der Sachverhalt:
Ende Januar 2009 parkte ein Taxifahrer spätnachmittags seinen Wagen im Rosental in München. Dabei stellte er es so ab, dass es 1,28 Meter ins absolute Halteverbot ragte. Etwas später kam ein Omnibus an dem geparkten Taxi vorbei und streifte dieses. Dabei wurde die Stossfängerleiste hinten links eingekerbt, die Heckleuchte links verschrammt und das Seitenteil hinten links eingedrückt und verstaucht. Alle diese Teile des Taxis befanden sich im Bereich des absoluten Halteverbotes. Insgesamt entstand ein Schaden 3588 Euro.
Diesen Schaden wollte der Taxiunternehmer ersetzt bekommen. Das Busunternehmen sah sein Verschulden auch ein, sah aber auch ein Mitverschulden des Taxifahrers und zahlte nur 60 Prozent des Schadens, worauf der Taxifahrer den restlichen Betrag einklagte.
Die Entscheidung:
Die zuständige Richterin gab dem Taxifahrer nur zum Teil Recht. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Haftung des Busunternehmens zu 2/3 angemessen. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Taxi so parkte, dass er 1,28 Meter ins absolute Halteverbot hineinragte. Sinn und Zweck eines absoluten Halteverbotes an dieser Stelle sei es, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das Umfahren der Kurve zu erleichtern. Da der Kläger als Taxifahrer am Taxistand gehalten habe, hätte er auch wissen müssen, dass die Stelle, an der er parkte, auf Grund der vielen Fußgänger und Radfahrer sehr unübersichtlich sei. Für ein Mitverschulden des Klägers spräche außerdem, dass die Schäden an seinem Fahrzeug ausschließlich an Teilen entstanden seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten.
Auf der anderen Seite sei die Strasse so breit, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Fahrzeug an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre.
Aus diesem Grund habe der Busunternehmer zwei Drittel des Schadens zu tragen. Nach dem er 60 Prozent davon bereits bezahlt hatte, sprach die Richterin dem Taxifahrer die Differenz noch zu und wies im Übrigen die Klage ab.
Gericht:
Urteil des AG München vom 23.9.2009, AZ 341 C 15805/09 (rechtskräftig)
Quelle: AG München
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