Urteil: Bei Volltrunkenheit und Canabis im Blut kann die gesetzliche Krankenkasse für die Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall von ihrem Mitglied eine finanzielle Beteiligung verlangen und das Krankengeld kürzen.

Der Sachverhalt:

Bei einer Unfallaufnahme stellte die Polizei fest, dass der Unfallverursacher und schwer Verletzte viel zu schnell gefahren war. Sein Blutalkohol hatte einen Wert von mehr als 1,8 Promille. Zusätzlich wurden auch noch Rückstände von Cannabis in seinem Blut entdeckt. Der Unfallfahrer wurde in ein Krankenhaus gebracht werden, wo seine Verletzungen über einen längeren Zeitraum behandelt wurden. Er wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt und der Führerschein wurde ihm abgenommen. Die Behandlungskosten und das gezahlte Krankengeld beliefen sich auf 10.000 €.  Die Krankenkasse forderte daraufhin 20% der Kosten sowie einen Teil des Krankengelds zurück.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die dagegen gerichtete Klage des Versicherten abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die Kostenbeteiligung zu Recht erfolgt. Wer vorsätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung begehe, könne an den Behandlungskosten beteiligt werden und müsse anteilig das Krankengeld zurückzahlen. Eine Kostenbeteiligung von 20% sei angemessen, zumal der Versicherte seine Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt habe.

Die herangezogene Rechtsgrundlage bezieht sich auf § 52 SGB V - Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.

Gericht:
Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 24. Februar 2010, S 4 KR 38/08, nicht rechtskräftig.

Quelle: Rechtsindex (rh) | Sozialgericht Dessau-Roßlau
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