Wenn Kinder, auch im fortgeschrittenen Alter, spielerisch oder um Geborgenheit zu suchen, an der mütterlichen Brust nuckeln, liegt keine strafbare Handlung der Mutter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Schutzbefohlenen vor.

Der Sachverhalt

Eine vietnamesische Mutter war vom Amtsgericht Leer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Sie hatte es zugelassen, dass ihr 6-jähriger Sohn mehrmals nach Hochschieben der Bekleidung ihre Brust ergriff und an dieser saugte, ohne dabei Muttermilch zu trinken.

Die Mutter hatte das Verhalten ihres Sohnes unterstützt, indem sie zärtlich ihre Hand um den Kopf oder den Rücken des Jungen gelegt und ihn nicht zurückgewiesen hatte. Die ebenfalls anwesende 9-jährige Nichte der Angeklagten hatte dann das gleiche getan. Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil vor dem Landgericht Aurich blieb ohne Erfolg. Auch das Landgericht sah angesichts des Alters der Kinder in dem in Deutschland unüblichen Verhalten der Mutter einen strafbaren sexuellen Missbrauch.

Die Entscheidung

Die Revision der Angeklagten beim Oberlandesgericht Oldenburg führte nun zu einer Aufhebung der Verurteilung und zum Freispruch. Das Geschehen sei nach seinem objektiven Erscheinungsbild in keinster Weise sexualbezogen gewesen. Schon mangels einer sexuellen Handlung komme eine Strafbarkeit der Mutter daher aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Aus der Entscheidung [...] Die Kinder handelten äußerlich erkennbar aufgrund eines spielerischen Impulses oder weil sie Geborgenheit suchten, ohne dass Sexualität dabei irgendeine Rolle gespielt hätte. Die Angeklagte ließ die Kinder gewähren, wobei sie ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legte. Dieses Verhalten war nach seinem objektiven Erscheinungsbild in keiner Weise sexualbezogen. [...]

Rechtsgrundlagen:
§ 174 Abs 1 StGB, § 176 Abs 1 StGB

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2009 - 1 Ss 210/09

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg
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