Eine Frau erwartete ein Päckchen mit neuen Kleidern. Obwohl der Zustelldienst das Päckchen vor der Wohnungstüre abgelegt hatte, war es dort am Abend nicht auffindbar. Die Frau fand im Müll Reste der Verpackung mit ihrem Namen. Diese brachte sie zur Polizei, die sich auf Spurensuche machte.

Der Sachverhalt

Am darauffolgenden Samstag fand die Frau weitere Verpackungsreste in der Restmülltonne. In dieser Tonne sei noch eine weitere Mülltüte gewesen sowie lose Dinge, u. a. Rechnungen mit den Kontaktdaten der 25-jährigen Angeklagten. Die Plastikverpackung, die sie dort gefunden habe, sei ganz unten in der Mülltonne gelegen.

Die Angeklagte stritt alles ab. Sie verschicke auch Sachen auf Ebay und suche dafür nach Kartons im Müllraum. Man hebe auch schon die Müllsäcke hoch und schaue nach, was darunter liege. Das mache sie immer so.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München hielt die Tat gleichwohl für nachgewiesen und verurteilte die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (ein ganzes und zweidrittel Monatseinkommen).

Aufgrund der Tatsache, dass sowohl an der Umverpackung des Päckchens als auch an den jeweiligen Umverpackungen der jeweiligen Kleider Fingerspuren und Handflächenspuren der Angeklagten sichergestellt wurden, muss die Angeklagte das Verpackungsmaterial angefasst haben.

Die Erklärung der Angeklagten, dies könne beim Durchwühlen der Mülltonnen nach Verpackungsmaterial für Päckchen, die sie regelmäßig versende, geschehen sei, ist eine reine Schutzbehauptung und lebensfremd. Zum einen erklärte bereits der Sachverständige, dass die Spuren von ihrer Art, Lage sowie Intensität her nicht typisch für einen Durchwühlungsvorgang seien.

Hinzu kommt, dass eine Folie, auf der auch Fingerspuren der Angeklagte sichergestellt wurden, sich am Grund des Mülltonnenbodens der Restmülltonne befand und lediglich ein Müllsack darüber lag. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb die Angeklagte diese Folie aus den Tiefen der Mülltonne hervorgeholt und fest angefasst haben sollte.

Dies wäre nach ihrer Erklärung, nämlich, dass sie nach Verpackungsmaterial gesucht habe, nicht nötig gewesen. Auch die Tatsache, dass das Verpackungsmaterial an verschiedenen Tagen in den Mülltonnen aufgetaucht ist, und ausschließlich Spuren der Angeklagten auf diesen zu finden waren, lässt nur den Schluss darauf zu, dass es die Angeklagte war, die das Päckchen entwendet hat.

Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass die Zeugin eine der Umverpackungen zusammen mit weiterem Müll fand, der der Angeklagten zuzuordnen ist (Rechnungen). Schließlich ist nicht glaubhaft, dass die Angeklagte tatsächlich in der Restmülltonne nach Verpackungsmaterial für ihre Päckchen sucht. Dies ist bereits aus hygienischen und olfaktorischen Gründen völlig abwegig.

Das Gericht wertete zugunsten der Verurteilten ihre bisherige Straffreiheit, zu ihren Lasten der Missbrauch des nachbarschaftlichen Vertrauens.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 16.05.2018 - 815 Cs 238 Js 119560/18

AG München, PM 52/2018
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