Die Kammer zeigte sich nach insgesamt fünf Verhandlungstagen davon überzeugt, dass der Angeklagte am 3. September 2014 in Nordhorn dem sieben Wochen alten Säugling seiner damaligen Freundin einen derart schweren Schlag gegen den Kopf versetzt hatte, dass das Kind hierdurch ein Schädelhirntrauma und eine Hirnblutung erlitt und in akuter Lebensgefahr schwebte. In welchem Ausmaß dauerhafte Folgen verbleiben werden, sei noch nicht sicher absehbar. Angesichts der erheblichen Gewalteinwirkung gegen das wehrlose Kind kam für die Kammer nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht, die auch tatsächlich vollstreckt werden müsse. Dies werde dem Angeklagten Gelegenheit geben, an sich zu arbeiten und ggf. eine Berufsausbildung zu beginnen.
Soweit dem Angeklagten eine weitere Gewaltanwendung gegen das Kind durch heftiges Schütteln vorgeworfen worden war, sprach die Kammer den Angeklagten frei. Das eingeholte medizinische Gutachten habe ergeben, dass die beträchtlichen Kopfverletzungen durchaus im Zuge des eingeräumten Schlages gegen den Kopf entstanden sein können. Eine weitere Gewaltanwendung sei daher nicht hinreichend sicher feststellbar; auch für einen Tötungsvorsatz fehlten belastbare Anknüpfungspunkte.
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 29.09.2015 - 3 KLs 8/15
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