Das Hauptverfahren gegen einen 90-jährigen Rentner aus Köln wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes und Beihilfe zum Mord im Rahmen der Beteiligung an einem Massaker deutscher Wehrmachtssoldaten an der Zivilbevölkerung in Frankreich im Juni 1944 wird nicht eröffnet.

Der Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hatte dem Rentner aus Köln zur Last gelegt, als Angehöriger des SS-Panzergrenadier-Regiments 4 "Der Führer" an der Ermordung der Einwohner der Ortschaft Oradour-sur-Glane am 10.06.1944 beteiligt gewesen zu sein.

Den Befehl dazu soll seine Kompanie erhalten haben, um eine vermeintliche Entführung eines Bataillonskommandeurs zu sühnen und die Bevölkerung abzuschrecken.

Dem Angeschuldigten hatte die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit anderen Komapnieangehörigen an einem Weinlager als MG-Schütze 25 Männer niedergeschossen zu haben und sodann durch Bewachungs- oder Transportaufgaben die Tötung von mehreren hundert Frauen und Kindern unterstützt zu haben, die in die Kirche des Ortes getrieben worden waren und dort mit Sprengstoff, Handgranaten und schließlich durch Niederbrennen der Kirche zu Tode kamen.

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 09.12.2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl die Staatsanwaltschaft Dortmund als auch mehrere der am Verfahren beteiligten Nebenkläger Rechtsmittel eingelegt.

Die Entscheidung des OLG Köln

Der 2. Strafsenat des OLG Köln hat den Beschluss des Landgerichts nunmehr bestätigt. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens sei die hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass dem Angeschuldigten seine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit in Form der konkreten Beteiligung an einzelnen Tötungsdelikten bzw. Beihilfehandlungen nachgewiesen werden könne.

Über die Zugehörigkeit des Angeschuldigten zu der für das Massaker verantwortlichen Kompanie und seine Anwesenheit am Ort des Geschehens hinaus, die er selbst eingeräumt hatte, lasse die Beweislage weitergehende Feststellungen nicht zu. Dies sei vor allem deshalb schwierig, weil im Rahmen der jahrelangen Ermittlungen von keiner der vernommenen Personen jemals ein konkreter Hinweis auf die Person des Angeschuldigten erfolgt sei.

Den als Zeugen vernommenen Mitgliedern seiner Einheit sei er namentlich - im Gegensatz zu anderen Tätern - nicht bekannt gewesen. Dies stehe Feststellungen der konkreten Art und Weise seiner Beteiligung an dem Massaker entgegen. Die Einlassung des Angeschuldigten, bei den Ereignissen in Oradour-sur-Glane zwar anwesend gewesen zu sein, selbst aber weder geschossen noch Bewachungs- oder Transportaufgaben übernommen zu haben, sei mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln voraussichtlich nicht zu widerlegen.

Auch die allgemeine Erwägung, nach militärischen Erfahrungsgrundsätzen sei davon auszugehen, dass an den Erschießungen die jeweiligen MG-Schützen der Kompanie grundsätzlich beteiligt gewesen seien, was auch auf den Angeschuldigten zutreffen könne, lasse keine tragfähigen Schlüsse auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung an dem Geschehen zu.

In einer Aufzählung von Augenzeugen der an der Erschießung beteiligten Soldaten sind andere MG-Schützen namentlich benannt worden. Die Lücke in der Beweiskette zwischen der anzunehmenden Zugehörigkeit des Angeschuldigten zu der Kampfgruppe einerseits und der Beteiligung als MG-Schütze an dem Erschießungskommando vor dem Weinlager andererseits könne daher nicht überbrückt werden.

Die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht Köln ist mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig geworden. 

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.06.2015

OLG Köln, PM
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