Eine für April geplante Versammlung vor dem Braunschweiger Schloss mit dem Ziel, das Lied "Ein junges Volk steht auf" zu singen und öffentlich zu besprechen, darf nicht stattfinden. Das Absingen des Liedes erfüllt den Straftatbestand des § 86a StGB.

Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig entschieden. Das Gericht lehnte damit den Eilantrag des Anmelders der Versammlung gegen das von der Stadt Braunschweig ausgesprochene Versammlungsverbot ab.

Entscheidungsgründe

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Stadt habe zutreffend angenommen, dass das öffentliche Besprechen und Absingen des Liedes den Straftatbestand des § 86a Strafgesetzbuch erfüllt. Diese Vorschrift stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe. Das Lied zähle zu den meistgesungenen sogenannten Kampfliedern der Hitlerjugend und habe der ideologischen Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen gedient.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers setze der Straftatbestand nicht voraus, dass es sich um das alleinige Kennzeichen einer einzigen Organisation handelt. Das Gericht nimmt in seiner Entscheidung - wie schon die Stadt - auf verschiedene andere Gerichtsentscheidungen sowie zeitgeschichtliche Gutachten Bezug.

Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.

Gericht:
Verwaltungsgericht Braunschweig, 24.04.2012 - 5 B 63/12

VG Braunschweig, PM vom 24.04.2012
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