Im vorliegenden Fall verlangte ein Versicherter Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil er während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden sei und dadurch nach eigenen Angaben einen Tinnitus erlitten habe.

Der Sachverhalt

Die Berufsgenossenschaft erhielt eine Unfallanzeige der Arbeitgeberin des im Jahre 1954 geborenen, als Möbelverkäufer beschäftigten Klägers, wonach der Kläger von einer Kollegin mehrfach ausgerufen worden sei und nach seinen Angaben dabei einen Tinnitus entwickelt habe.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

Die Entscheidung

Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Sozialgericht Dortmund (Urteil, Az. S 17 U 1169/16) und hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem durch ein unfallbedingtes Ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschaden des Klägers. Zwar sei bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei.

Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei.

Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich – wie im Falle des Klägers – etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, hat das Gericht bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.

Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 29.03.2019 - S 17 U 1169/16

SG Dortmund, PM
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