Die Verfolgung eines Diebes zur Wiedererlangung des Diebesgutes steht in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Da die Verfolgung des Straftäters in diesem Fall dem privaten Interesse des Versicherten dient, scheidet auch Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII aus.

Der Sachverhalt

Ein Versicherter nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung suchte der 46-jährige Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen 5 Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen.

Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und zog sich eine Radiusköpfchenfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versicherungsschutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.

Die Entscheidung

Der Kläger hat nach Urteil des Landessozialgericht Hessen (Az. L 9 U 118/18) keinen Anspruch auf Anerkennung seines Unfalles als Arbeitsunfall.

Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen (§ 2 Abs. 1 SGB VII).

Da die Verfolgung des Täters mit dem Ziel der Wiedererlangung der Geldbörse privaten Belangen diente, kann der Kläger Versicherungsschutz auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII herleiten. Nach dieser Vorschrift ist kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetzt.

Gericht:
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 11.03.2019 - L 9 U 118/18

LSG Hessen, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

Das Sich-Verschlucken beim Schlecken von Speiseeis auf dem Weg von der Arbeit stellt keinen Arbeitsunfall dar. Folglich besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung oder Verletztengeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung wegen eines dadurch verursachten Herzinfarktes. Urteil lesen

Unfall - Ein Käufer, der sich nicht beim Abladen selbst, sondern beim Öffnen der Ladeklappe verletzt, hat eine Aufgabe des Lieferanten erfüllt und ist deswegen wie dessen Arbeitnehmer tätig geworden. Urteil lesen

Arbeitsunfall - Wenn sich der Geschäftsführer eines Unternehmens bei einer Abfahrt auf der Rodelbahn verletzt, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Dies gilt auch dann, wenn die Rodelfahrt während einer Seminarwoche stattfand. Zumindest in dem von dem Sozialgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurde der sachliche Zusammenhang eines solchen Unfalls mit der versicherten Tätigkeit verneint. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Wird die Mitarbeiterin einer Tierklinik bei der Behandlung einer Katze von dieser gebissen, ist das ein Arbeitsunfall. Damit entfällt aber der Anspruch auf ein Schmerzensgeld durch den Arbeitgeber. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de