Eine Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung ist als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II dar.

Der Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung. Zwar habe ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten. Diese Zahlung sei jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. 

Die Entscheidung

Die Klage vor der 15. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes der Klägerin sei als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. 

Die Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II seien nicht erfüllt: Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II dar, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden.

Weil die Zahlung als (einmalige) Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, handele es sich auch nicht um eine Leistung, die dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt sei. Es handele es sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung i.S.d. § 11a Abs. 2 SGB II.

Unter Berücksichtigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfallversicherung sei – nachdem der überschießende Einkommensanteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sei – deren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt. Das zu berücksichtigende Einkommen habe zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages sei nicht zu beanstanden. 

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2018 - S 15 AS 2690/18

SG Karlsruhe, PM
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