Im vorliegenden Fall war der Kläger nicht anwaltlich vertreten (Naturalpartei) und erhob eine Klage mittels einer elektronischen Nachricht über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Die Klage war jedoch nicht ausreichend elektronisch signiert. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.

Der Sachverhalt

Das Sozialgericht Dresden wies den Kläger darauf hin, dass eine solche Klagerhebung nicht wirksam sei. Der Kläger hat dann Ende Januar 2018 die gleiche Klageschrift erneut via EGVP, diesmal fortgeschritten signiert, eingereicht. Auf den erneuten gerichtlichen Hinweis, dass auch dies nicht zur wirksamen Klagerhebung ausreiche, hat er nicht mehr reagiert.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden

Das Sozialgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da diese nicht wirksam erhoben worden ist. Der Kläger habe keinen sicheren Übertragungsweg genutzt. Er sei weder Rechtsanwalt noch Behörde, daher stehe ihm nur die Nutzung von DE-Mail offen, die zu ihrer Wirksamkeit allerdings zusätzlich eine sichere Anmeldung und deren Bestätigung erfordere (§ 65a Abs. 4 Nr. 1 SGG).

Fehlende Identitätsfeststellung des Signaturnutzers

Der Kläger habe aber lediglich über das EGVP kommuniziert. Dies sei nur zulässig, wenn er hierbei eine qualifizierte elektronischer Signatur genutzt hätte (§ 65a Abs. 3 SGG). Hierbei wird dem Nutzer vorab in einem zertifizierten Verfahren, das auch eine Identitätsprüfung (z. B. Post-Ident) beinhaltet, eine fortgeschrittene elektronische Signatur von einem staatlich zugelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter zugeteilt.

Dies soll u. a. die sichere Identitätsfeststellung des Signaturnutzers gewährleisten. Eine solche Signatur konnte der Kläger allerdings nicht vorweisen. Auch die rechtzeitige Nachreichung einer Klagschrift in Papierform erfolgte nicht.

Gericht:
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 24.10.2018 - S 40 AS 178/18

SG Dresden, PM
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